Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalt
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Krankenbehandlungskosten nach Maßgabe des §
17 Abs
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V).
Die 1950 geborene, in Israel als deutsche Staatsangehörige wohnende Klägerin ist seit 1971 bzw 1979 beim beklagten G.
-Institut e.V. in T. mit dem Status einer Ortskraft teilzeitbeschäftigt. Sie ist nach dem deutsch-israelischen
Abkommensrecht seit 1989 für die Dauer ihrer Beschäftigung von den israelischen Regelungen über die Krankenversicherungspflicht
befreit und Mitglied der beigeladenen AOK (bzw deren Rechtsvorgängerin - im Folgenden: Beigeladene).
Nach den für das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin geltenden Regelungen findet darauf das für Angestellte des Bundes maßgebliche
Tarifvertragsrecht (insbesondere der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag >BAT<) sinngemäß Anwendung. Der Beklagte und die Beigeladene
vereinbarten 1990 ua, dass die bei der Beigeladenen versicherten, im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer ihre Krankenkostenbelege
bei der Beigeladenen einreichen und die Kostenerstattung durch die Beigeladene direkt an das Kassenmitglied erfolgen sollte.
In diesem Zusammenhang trat der Beklagte seinen Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene aus §
17 Abs
2 SGB V an die betreffenden Beschäftigten ab. Die Beigeladene erstattete der Klägerin mit Rücksicht darauf 70 vH der Behandlungskosten;
von den restlichen Kosten übernahm der Beklagte nach den tarifvertraglichen Regelungen wegen der Teilzeitbeschäftigung der
Klägerin im Wege der Beihilfe die Hälfte.
Nachdem dieses Verfahren zwischen den Beteiligten jahrelang in der geschilderten Weise praktiziert worden war, hat die Klägerin
im Dezember 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die vollen Kosten für eigene Krankenbehandlung sowie für die
Behandlung ihrer vier Kinder in den Jahren 1995 bis 2000 abzüglich Eigenbeteiligungen zu zahlen (5.305,44 DM = 2.712,67 EUR
nebst Zinsen). Der Beklagte habe ihr die Kosten zu Unrecht nur zum Teil erstattet.
Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin als im Ausland ansässige und dort angestellte Arbeitnehmerin nicht von §
17 SGB V erfasst werde. Ursache für die ihr verbliebenen Kosten sei auch kein Leistungsausfall der beigeladenen Krankenkasse, sondern
die tarifvertraglich vorgesehene Kürzung des Beihilfeanspruchs (Urteil vom 6. Juni 2001).
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hat die Klägerin (unter Einschluss weiterer Behandlungskosten) die Erstattung von 2.908,67
EUR nebst Zinsen gefordert. Das Landessozialgericht (LSG) hat das SG-Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung verurteilt: Die Klägerin könne als im Ausland beschäftigtes pflichtversichertes
Mitglied der Beigeladenen vom Beklagten Krankenbehandlung als Erstattungsleistung nach §
17 Abs
1 SGB V beanspruchen. Die Regelung sei zwar grundsätzlich auf Staaten begrenzt, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen bestehe;
werde aber - wie hier - die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts gewählt, stehe das dem Fehlen eines Abkommens
gleich. Die offenen Behandlungskosten seien infolge der nach den Tarifvertragsbestimmungen nicht voll von dem Beklagten zu
übernehmenden Kosten entstanden, ferner dadurch, dass der an die Klägerin abgetretene Erstattungsanspruch nach §
17 Abs
2 SGB V niedriger sei als ihr originärer Anspruch nach Abs 1. Der Beklagte habe die Behandlungskosten voll zu erstatten, da der Anspruch
der Klägerin durch die (rechtlich zulässige) Abtretung des Erstattungsanspruchs an sie nur in Höhe des abgetretenen Anspruchs
erloschen sei. §
17 Abs
1 Satz 1
SGB V sei anwendbar, da darunter auch Ortskräfte fielen; denn nach seinem Wortlaut komme es nur auf eine "Beschäftigung im Ausland",
nicht auch auf eine Entsendung an. Gleiches folge aus §
17 Abs
1 Satz 2
SGB V; versagte man nämlich einem nicht entsandten Versicherten von vornherein die Kostenerstattung, würden beitragsfrei familienversicherte
Angehörige eines entsandten Mitglieds gleichheitswidrig besser behandelt als ein nicht entsandtes und sogar Beiträge zahlendes
Mitglied. Die tarifvertraglichen Regelungen stünden dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, weil §
17 Abs
1 Satz 1
SGB V zwingendes Recht sei (Urteil vom 15. März 2004).
Mit seiner Revision rügt der beklagte Arbeitgeber die Verletzung des §
17 SGB V, welcher auf dauerhaft angestellte Ortskräfte nicht anwendbar sei. Deutsches Sozialversicherungsrecht finde grundsätzlich
nur auf Beschäftigte im Geltungsbereich des SGB Anwendung, es sei denn, es liege eine - bei der Klägerin fehlende - Entsendung
vor. Dies ergebe sich auch aus der für mitreisende Angehörige geschaffenen Erweiterung der Leistungspflicht in §
17 Abs
1 Satz 2
SGB V ("für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen"). Darin liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Klägerin
sei freiwillig im Ausland erwerbstätig und habe ihren Lebensmittelpunkt bereits zu Beginn der Beschäftigung in Israel gehabt.
Da sie sich für die deutsche Krankenversicherung entschieden habe, fänden auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen Anwendung.
§
17 SGB V stelle nur eine begrenzte, nicht erweiterungsfähige Ausnahme dar, bei der der Arbeitgeber Art und Umfang der Versorgung nach
billigem Ermessen selbst bestimme. Die Regelung habe nur die vorrangige Eintrittspflicht für Aufwendungen des Arbeitnehmers
im Ausland zum Gegenstand, ohne zur Übernahme sämtlicher Kosten zu verpflichten. Hier bestehe der Anspruch aus mehreren Gründen
nicht: Nach den tariflichen Regelungen seien grundsätzlich nur die dem Betroffenen nach Erstattung durch Dritte verbliebenen
Restkosten beihilfefähig. Die im Ausland als Ortskraft beschäftigten vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern erhielten insoweit
die Restkosten zwar voll erstattet, teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gewähre § 40 Abs 2 BAT Beihilfe im Krankheitsfall aber nur entsprechend ihrem verminderten Beschäftigungsumfang. Da diese Regelung nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wirksam sei, stünden der Klägerin lediglich 50 vH der Differenzkosten zu. - Für eine Anwendung
des §
17 SGB V bestehe kein Raum, weil sich die Klägerin nach dem deutsch-israelischen Abkommensrecht für die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts
entschieden habe; dadurch sei eine "Beschäftigung im Inland" entstanden. §
17 SGB V gelte ohnehin nur im Verhältnis zu vertragslosen Staaten. Es mache keinen Sinn, über das deutsch-israelische Abkommensrecht
zu einer Inlandsbeschäftigung zu gelangen, um anschließend wieder eine Entsendung nach Israel zu fingieren. Die Ansprüche
der Klägerin, insbesondere die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Beträge, seien darüber hinaus nach den Regelungen
des BAT verjährt, da sie ihre Grundlage im Arbeitsvertrag hätten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. März 2004 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2001 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend. Es gebe keinen Grund, einem Arbeitnehmer, der im Ausland bei einem deutschen Arbeitgeber
beschäftigt sei, den Zugang zur deutschen Krankenversicherung zu eröffnen, ihm dann aber andererseits die Leistungen nicht
in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu gewähren. Das Vorliegen einer Entsendung sei kein Kriterium zur Eingrenzung des Geltungsbereichs
des §
17 SGB V, dessen wesentlicher Zweck in der Gewährleistung eines gleichwertigen Versicherungsschutzes für alle Versicherten bestehe.
Die Ansprüche aus §
17 SGB V würden nicht durch die Beihilferegelung des § 40 BAT verdrängt, weil dieser nur bezwecke, ggf unzureichende gesetzliche Leistungen zu ergänzen. Verjährung sei nicht eingetreten,
weil es allein um sozialversicherungsrechtliche und nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche gehe.
Die beigeladene Krankenkasse äußert sich nicht.
II
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz >SGG<).
Die zulässige Revision des Beklagten gegen das der Klage stattgebende LSG-Urteil ist begründet, so dass das erstinstanzliche
Urteil wieder hergestellt werden muss.
Das LSG hat den Beklagten zu Unrecht zur Erstattung von Restkosten verurteilt, die der Klägerin für ihre eigene Krankenbehandlung
und diejenige ihrer Kinder in Israel in den Jahren 1995 bis 2000 entstanden und ihr mangels erfolgten vollen Ausgleichs durch
den Beklagten und die Beigeladene verblieben sind. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des LSG insgesamt keinen Leistungsanspruch
aus §
17 Abs
1 SGB V, auf den sie ihr Klagebegehren ausschließlich stützt.
1. Nach §
17 Abs
1 Satz 1
SGB V (hier anzuwenden idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1991, BGBl I 2325) erhalten Mitglieder einer Krankenkasse, die im Ausland
beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, die ihnen nach dem Dritten Kapitel des
SGB V (Leistungen der Krankenversicherung) zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach
§ 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen (§
17 Abs
1 Satz 2). Nach §
17 Abs
2 SGB V hat die Krankenkasse dem Arbeitgeber in diesen Fällen die ihm nach Abs 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten,
in der sie im Inland entstanden wären. An den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser krankenversicherungsrechtlichen
Regelung fehlt es im Falle der Klägerin.
2. Die Klägerin ist zwar seit 1971 bzw 1979 in Israel bei dem dortigen Institut des beklagten, in Deutschland ansässigen eingetragenen
Vereins beschäftigt und wird aufgrund dieser Beschäftigung seit 1989 als Mitglied der beigeladenen Krankenkasse mit entsprechenden
Pflichten und Rechten geführt. Ihren Status als Versicherte der Beigeladenen hat die Klägerin darüber hinaus in rechtlich
nicht zu beanstandender Weise durch Optierung für eine im deutsch-israelischen Abkommensrecht vorgesehene Möglichkeit der
Unterwerfung unter das deutsche Krankenversicherungssystem erlangt. Nach Art 10 Satz 1 des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit" vom 17. Dezember 1973 (BGBl II 1975, 246 idF des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986, BGBl II 1986, 863 - DISVA) kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach
den Art 5 bis 9 DISVA anzuwenden wären, ua auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers die "Befreiung von
diesen Rechtsvorschriften" zulassen, wenn die in Betracht kommende Person "den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
unterstellt" wird. Die Klägerin konnte danach durch einen gemeinsamen Antrag mit dem Beklagten erreichen, dass die an sich
für ihre Beschäftigung am Beschäftigungsort T. Israel geltenden israelischen Regelungen des Krankenversicherungsrechts
nicht zur Anwendung gelangten, weil das Beschäftigungsverhältnis den Regelungen über die Versicherungspflicht im deutschen
Krankenversicherungsrecht unterstellt wurde. Nach Art 5 DISVA richtet sich die "Versicherungspflicht von Arbeitnehmern" grundsätzlich
- nämlich soweit die Art 6 bis 10 DISVA nichts anderes bestimmen - nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet sie beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Art 10 DISVA stellt eine solche Ausnahme dar, ebenso wie er das Territorialitätsprinzip des §
30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) und des §
3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) modifiziert (vgl §
30 Abs
2 SGB I, §
6 SGB IV).
Die Klägerin und ihre familienversicherten Kinder erfüllen darüber hinaus die Voraussetzung des §
17 Abs
1 SGB V, dass während der Beschäftigung eines Krankenkassenmitglieds im Ausland Erkrankungen eingetreten und mit Rücksicht darauf
Aufwendungen für Krankenbehandlung entstanden sind.
3. §
17 SGB V führt entgegen der Ansicht des LSG gleichwohl zu keinem Anspruch der Klägerin. Der Anwendung der Regelung steht entgegen,
dass die Klägerin und ihre familienversicherten Angehörigen ihren Wohnsitz dauerhaft in Israel haben und weder eine Entsendung
durch den Beklagten vorliegt noch ein Sachverhalt, der einer solchen Entsendung gleichstehen kann.
a) Es kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit des §
17 SGB V bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass zwischen Deutschland und Israel ein Sozialversicherungsabkommen existiert; das LSG
hat diese Frage verneint, da die Klägerin durch Wahl des deutschen Sozialversicherungsrechts einen Zustand herbeigeführt habe,
der "dem Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens gleichzustellen" sei. In der Literatur wird demgegenüber bisweilen die
Auffassung vertreten, dass §
17 SGB V grundsätzlich auf Staaten begrenzt sei, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen bestehe bzw dass Regelungen in solchen
Abkommen der Bestimmung vorgingen (so zB: K. Peters in: Kasseler Kommentar, §
17 SGB V RdNr 3, Stand Juni 2005 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237 S 165 zu §
17 Abs
1 des Entwurfs; Hauck/Noftz,
SGB V, K §
17 RdNr
1b und
12, Stand Juli 2005, anders wohl RdNr 5a; Heinze in: SGB-SozVersGesKomm, §
17 SGB V Anm 2 S 2; Auktor in Kruse/Hänlein, LPK
SGB V, 2. Aufl 2003, §
17 RdNr 3; Wältermann in: Jahn,
SGB V, §
17 RdNr 1; differenzierend: Igl in: von Maydell, GK-
SGB V §
17 RdNr 6, 7; Schulin in: ders, Handbuch des Sozialversicherungsrechts Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 6 RdNr 144;
aA: Schuler, Das internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 508 >zum Recht der RVO<; Mengert in: H.
Peters, Handbuch der Krankenversicherung, §
17 SGB V RdNr 10, Stand September 1994; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, §
17 SGB V RdNr 2; Zipperer in: Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer,
SGB V, §
17 RdNr 9; Mrozynski in: Wannagat,
SGB V, §
17 RdNr 10 mwN).
b) Selbst wenn man unter diesem Blickwinkel von der uneingeschränkten oder ergänzenden Anwendbarkeit des §
17 SGB V neben den Regelungen des DISVA ausgeht, scheitert seine Heranziehung im Falle der Klägerin jedenfalls an der nach dem Inhalt
der Regelung dafür erforderlichen nur vorübergehenden Wohnsitznahme im ausländischen Beschäftigungsstaat. Wohnt ein Versicherter
- wie die Klägerin - bereits bei Beschäftigungsbeginn im ausländischen Beschäftigungsstaat und ist objektiv vom anschließenden
jahrzehntelangen planmäßigen Verbleiben des Versicherten mit seiner Familie in diesem Staat in der Weise auszugehen, dass
der Staat ohnehin deren Lebensmittelpunkt bildet, scheidet ein Rückgriff auf sozialversicherungsrechtlich begründete Ansprüche
gegen den Arbeitgeber nach §
17 Abs
1 Satz 1 und
2 SGB V aus. Für diese Auslegung sprechen Sinn und Zweck der Regelung.
§
17 SGB V orientiert sich jedenfalls am Regelfall einer Ausstrahlung bzw Entsendung von Arbeitnehmern nach §
4 SGB IV (so: K. Peters, aaO, §
17 SGB V RdNr 5; Noftz, aaO, K §
17 RdNr 5a; Igl, aaO, § 17 RdNr 11; Fastabend/Schneider, Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2004, RdNr
384; für eine Beschränkung auf Fälle der Entsendung: Heinze, aaO, § 17 Anm 3; Auktor, aaO, § 17 RdNr 7). Soweit in der Literatur
zum Teil eine darüber hinausgehende Anwendung befürwortet wird, bezieht sich dies auf Fälle, in denen der betroffene Arbeitnehmer
während einer Auslandsbeschäftigung nicht in eben dieser Eigenschaft pflichtversichert ist, sondern zB als freiwilliges Mitglied
oder als Rentner (so zB: Mengert, aaO, § 17 RdNr 11; Igl, aaO, § 17 RdNr 10; vgl auch Schuler, aaO, S 483 f; sehr weitgehend
Zipperer, aaO, § 17 RdNr 2a und 4); dabei wird aber das Erfordernis eines nur vorübergehenden Charakters des Auslandsaufenthalts
ebenfalls vorausgesetzt und nicht etwa aufgegeben (aA Noftz, aaO, K § 17 RdNr 5a). Diese Auffassung erweist sich als zutreffend.
Nach §
16 Abs
1 Nr
1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten, soweit im SGB nichts
Abweichendes bestimmt ist. Als Ausnahme von dieser allgemeinen Bestimmung regelt §
17 SGB V die Handhabung der Leistungsgewährung in der gesetzlichen Krankenversicherung "bei Beschäftigung im Ausland". §
17 Abs
1 SGB V enthält insoweit einen besonderen Fall der Leistungsaushilfe. Abweichend von den Regelungen über die Inlandsbehandlung ist
danach gegenüber dem krankenversicherten Arbeitnehmer nämlich weder seine Krankenkasse leistungspflichtig, noch ein kraft
zwischen- oder überstaatlichen Abkommensrechts zuständiger entsprechender ausländischer Leistungsträger verantwortlich. Stattdessen
hat kraft Gesetzes der Arbeitgeber in die Leistungspflicht einzutreten und muss so in diesem Verhältnis quasi Pflichten und
Funktion eines Leistungsträgers übernehmen. Da die Krankenkasse ihren Versicherten die ihnen nach dem
SGB V zustehenden Sachleistungen im Ausland nicht selbst oder (zB durch ausländische Leistungserbringer) nur in begrenzter Weise
zur Verfügung stellen kann, misst das Gesetz bei einer Beschäftigung im Ausland der vertraglichen Sonderbeziehung des Versicherten
zu seinem Arbeitgeber hier grundsätzlich höhere Bedeutung bei als der über das Versicherungsverhältnis vermittelten Beziehung
zu seiner Krankenkasse. Für diese außergewöhnliche rechtliche Ausgestaltung bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, denn
dem Arbeitgeber wird insoweit überantwortet, vor Ort auf die Behandlung und ihre Kosten Einfluss zu nehmen, etwa durch ein
Zurückgreifen und Einwirken auf ortsansässige Leistungserbringer. Zur Kompensation der ihn treffenden Pflichten erhält der
Arbeitgeber andererseits durch §
17 Abs
2 SGB V einen (begrenzten) Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen finanziellen Aufwandes gegen die Krankenkasse des versicherten
Arbeitnehmers (zum Ganzen zB: K. Peters, aaO, §
17 SGB V RdNr 2; Noftz, aaO, K §
17 RdNr 7; Igl, aaO, § 17 RdNr 4, 5; H. Peters, aaO, RdNr 8; Schuler, aaO, S 483). Diese intensive Inpflichtnahme des Arbeitgebers
ist nach dem aufgezeigten Sinn und Zweck immer nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn
der betroffene, dem Arbeitgeber vertraglich verbundene Mitarbeiter den deutschen Rechtskreis, in dem Krankenversicherungsschutz
bislang zur Verfügung stand, wegen einer Auslandsbeschäftigung verlässt und damit zwangsläufig gehalten ist, im Krankheitsfall
künftig auf ein ihm bislang nicht vertraut gewesenes Leistungsangebot innerhalb eines ausländisches Systems zurückzugreifen.
Bei Vorliegen einer solchen Konstellation soll der Arbeitnehmer keine finanziellen Nachteile erleiden müssen, sondern für
seine Krankenbehandlung nun den Arbeitgeber in Anspruch nehmen dürfen, den das Gesetz dafür mit Blick auf die arbeitsrechtlichen
Bindungen, insbesondere seine Fürsorgepflicht, für verantwortlich erklärt.
Im Falle der Klägerin stellt sich die Sachlage grundlegend anders dar: Sie hat gerade umgekehrt das ihr bereits vor der Beschäftigung
in ihrem Wohnstaat Israel vertraut gewesene und angesichts ihrer Beschäftigung an sich regelhaft für ihre Absicherung gegen
Krankheit zuständige israelische System kraft einer Sonderregelung des Abkommensrechts im Zusammenwirken mit dem Beklagten
verlassen. Damit hat sie überhaupt erst selbst die zuvor gar nicht gegebene Leistungszuständigkeit des deutschen Krankenversicherungsrechts
und die vermeintliche - umstrittene - Leistungspflicht ihres Arbeitgebers herbeigeführt. Diese sozialrechtliche Gestaltungsmöglichkeit
hat ihr nur der Umstand eröffnet, dass sie eine Beschäftigung in ihrem Wohnstaat bei einem Arbeitgeber aufnahm, der seinen
Sitz in Deutschland hat. In einem derartigen Fall ist die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte qualifizierte und nur ausnahmsweise
vorgesehene Inpflichtnahme des Arbeitgebers für Aufgaben der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung unter dem Blickwinkel
des Sozialversicherungsrechts nicht gerechtfertigt, zumal er selbst nach §
17 Abs
2 SGB V nur einen auf die Kosten einer entsprechenden Behandlung in Deutschland begrenzten finanziellen Ausgleich erhält. Vom Arbeitgeber
dennoch individual- oder tarifvertraglich gegebene Leistungszusagen mögen zwar arbeitsrechtliche Ansprüche auslösen; sie sind
indessen nicht geeignet, mit Wirkung gegen die Versichertengemeinschaft sozialversicherungsrechtliche Ansprüche über das Gesetz
hinaus zu begründen (vgl §
31 SGB I, §
30 Abs
1 SGB IV). Daher ist es auch ohne Belang, dass alle Beteiligten bisher von der Anwendbarkeit des §
17 Abs
2 SGB V und der Möglichkeit einer Abtretung dieses Anspruchs an die Versicherten ausgingen.
c) Das aufgezeigte Ergebnis wird durch Wortlaut und Systematik des §
17 Abs
1 SGB V bestätigt.
Die Leistungspflicht eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers, die einen Arbeitnehmer außerhalb Deutschlands beschäftigt,
ist nach §
17 SGB V nicht umfassend für alle Formen der Auslandsbeschäftigung geregelt worden, sondern schon nach dem Wortlaut der Regelung vom
Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen abhängig; dies erschließt sich aus dem Zusammenhang von §
17 Abs
1 Satz 1 und Satz 2
SGB V. Der Auffassung des LSG, dass es nach dem Wortlaut des §
17 Abs
1 SGB V lediglich auf die "Beschäftigung im Ausland" ankomme und nicht darauf, ob der Versicherte entsandt worden sei oder bereits
vor Beginn der Beschäftigung seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe, steht §
17 Abs
1 Satz 2
SGB V entgegen.
Es trifft zwar - worauf das LSG abgestellt hat - zu, dass §
17 Abs
1 Satz 1
SGB V keine ausdrücklich bezogen auf §
4 SGB IV beschränkte Leistungspflicht normiert. §
17 SGB V ist daher nicht allein für den (hinsichtlich seiner Voraussetzungen im einzelnen durch umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung
konkretisierten) Fall heranzuziehen, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des SGB entsandt wird und die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung
oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Allerdings darf dabei nicht außer Acht bleiben, dass nach dem Wortlaut des
§
17 Abs
1 Satz 2
SGB V ein Kostenerstattungsanspruch für die familienversicherten Angehörigen nur besteht, "soweit sie das Mitglied für die Zeit
dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen". Mit dieser ergänzenden Einschränkung hat der Gesetzgeber zwar auch bestimmten
Personen Leistungsansprüche gegen einen Arbeitgeber eingeräumt, die nicht "entsandt" worden sind. Zugleich machen die Formulierungen
in §
17 Abs
1 Satz 1 und Satz 2
SGB V in ihrer Zusammenschau aber - ohne dass dies in Abs 1 Satz 1 aaO explizit erwähnt wird - deutlich, dass schon der Status
des stammversicherten Mitglieds selbst in bestimmter Weise ausgestaltet sein muss: Es muss überhaupt möglich sein und in Betracht
kommen, dass Familienangehörige den Versicherten während seiner Beschäftigung "besuchen" oder dass sie ihn dorthin "begleiten".
Solche Aktivitäten sind nur dann denkbar, wenn die Beschäftigung im Ausland mit einem länderübergreifenden Ortswechsel des
Mitglieds verbunden ist und typischerweise vorübergehenden Charakter hat. Wohnt demgegenüber der Versicherte schon vor der
Beschäftigung und anschließend während seiner Beschäftigung (weiterhin) planmäßig im ausländischen Beschäftigungsstaat und
ist sein persönliches Umfeld dabei in gleicher Weise durch das Leben mit seinen familienversicherten Familienangehörigen geprägt
wie zuvor, kann von deren bloßem "Besuch" am Beschäftigungsort oder einer "Begleitung" in das ausländische Beschäftigungsland
nach dem Wortsinn nicht die Rede sein. Das gilt jedenfalls bei einem hier schon mindestens seit 1971 bzw 1979 begründeten
Wohnaufenthalt der Klägerin und ihrer Familie in Israel, zumal die Unterstellung unter das deutsche Krankenversicherungsrecht
ohnehin erst 1989 erfolgte. Die Klägerin wurde damit von §
17 Abs
1 SGB V von vornherein nicht erfasst.
d) Die Entstehungsgeschichte der streitigen Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis. §
17 Abs
1 Satz 2
SGB V, der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Krankenbehandlung im Ausland über den versicherten Arbeitnehmer
hinaus auf familienversicherte Angehörige ausweitet, war im ursprünglichen Entwurf des
SGB V (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237 S 165 zu § 17 Abs 1) noch nicht enthalten, sondern
ist erst durch eine entsprechende Empfehlung des 11. Bundestagsausschusses (Beschlussempfehlung, BT-Drucks 11/3320 S 13) angefügt
worden. Der Ausschuss hat die Erweiterung damit begründet, es solle sichergestellt werden, dass familienversicherte Angehörige,
die den im Ausland beschäftigten Versicherten begleiten oder ihn besuchen und dabei erkranken, bei der Übernahme der Krankheitskosten
so behandelt werden wie der Arbeitnehmer selbst (so BT-Drucks 11/3480 S 50). Dabei ist ein gewisser Zusammenhang mit dem Urteil
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. März 1982 - 3 RK 64/80 (BSGE 53, 150, insbesondere Leitsatz 1 = SozR 2200 § 222 Nr 1 = SGb 1983, 253 mit Anm von Maydell) erkennbar, welches entschieden hatte, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten einer notwendigen
Krankenpflege während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausland sich auch auf die Krankenbehandlung eines (damals)
familienhilfeberechtigten Ehegatten bezog, der sich besuchsweise am ausländischen Beschäftigungsort des Versicherten aufhielt
(zum Zusammenhang dieser Entscheidung mit der Gesetzesregelung auch: Mengert, aaO, §
17 SGB V RdNr 12; vgl auch - allerdings kritisch - Heinze, aaO, §
17 SGB V Anm 6). Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der Regelung ein gesetzgeberischer Wille nach umfassender Absicherung des Versicherten
und seiner Familie für jegliche Art von Auslandsaufenthalten zu Beschäftigungszwecken nicht herleiten.
e) Anders als das LSG erwogen hat, verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG), dass einem im Ausland beschäftigten, aber nicht entsandten Mitglied, das Beiträge zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
gezahlt hat, die Erstattung der Krankenbehandlungskosten vorenthalten wird, während der beitragsfrei familienversicherte Angehörige
eines entsandten Mitglieds die entsprechenden Kosten erstattet erhält. Denn die unterschiedliche Behandlung ist durch das
sachliche Kriterium der Entsendung bzw eines zumindest erforderlichen entsendungsähnlichen Sachverhalts gerechtfertigt. Im
Übrigen lässt sich in systematisch sachgerechter Weise ohnehin nur einerseits die Situation verschiedener Gruppen von versicherungspflichtigen
Mitgliedern selbst gegenüber stellen und ist andererseits nur ein Vergleich der jeweiligen Familienversicherten beider Beschäftigtengruppen
möglich; stehen aber dem einen Stammversicherten keine Ansprüche aus §
17 SGB V zu, hat Gleiches zwangsläufig auch für die davon abgeleitete Absicherung der Familienversicherten zu gelten. Der Gesetzgeber
ist in seinem sozialpolitischen Ermessen grundsätzlich frei, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen er Betroffenen
- ggf typisierend - sozialversicherungsrechtliche Ansprüche einräumen will, solange er dabei nicht gegen das Willkürverbot
verstößt (vgl im Einzelnen zB Jarass/Pieroth,
GG, 7. Aufl 2004, Art
3, RdNr 21a, 14 ff mwN). Für einen solchen Verstoß ist hier nach den obigen Ausführungen nichts ersichtlich. Auch der Umstand,
dass die Beteiligten unzutreffend von der Anwendung des §
17 SGB V ausgegangen sind und das Verfahren in der Vergangenheit in bestimmter Weise praktiziert haben, eröffnet keinen Anspruch auf
Konsequenz im Unrecht oder einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz; außerdem fand auch in der Vergangenheit die nun begehrte
vollständige Erstattung der in Israel entstandenen Krankheitskosten nicht statt.
4. Bezüglich der noch offenen Krankheitskosten der Klägerin und ihrer familienversicherten Angehörigen scheidet ein Zahlungsanspruch
auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten aus.
Ansprüche gegen den beklagten Arbeitgeber oder die (ggf nach §
75 Abs
5 SGG zu verurteilende) beigeladene Krankenkasse sind aus dem deutsch-israelischen Abkommensrecht nicht herzuleiten. Dies resultiert
bereits daraus, dass nach Nr 5 des Schlussprotokolls zum DISVA als "Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung" iS des
Art 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a DISVA "nur diejenigen in bezug auf den Versicherungsfall der Mutterschaft" gelten. Die Leistungspflicht
deutscher Träger korrespondiert insoweit mit derjenigen der israelischen Träger; sie ist nach Art 2 Abs 1 Nr 2 Buchst a DISVA
auf die "Mutterschaftsversicherung" beschränkt und räumt Ansprüche aus der klassischen Krankenversicherung nicht ein.
Arbeitsrechtliche Ansprüche hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Selbst wenn aber über solche Ansprüche auf volle Kostenerstattung
ausschließlich nach deutschem Recht zu entscheiden wäre, stünde diesen § 40 Abs 2 BAT entgegen, der nach den von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht beanstandeten Feststellungen des LSG auf das Beschäftigungsverhältnis
Anwendung findet. Nach dem Tarifvertragsrecht hat die Klägerin gegen den Beklagten im Krankheitsfall zwar einen Beihilfeanspruch
(§ 6 Abs 1 Satz 2 "Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten
Angestellten des G. Instituts" vom 19. April 1994 iVm § 2 Abs 1 "Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der
bei den Zweigstellen des G. Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten" vom 19. November
1973 und § 2 Abs 1 "Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland
beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten" vom 28. September 1973). Der darüber anzuwendende § 40 Abs 2 BAT führt aber wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei dem Beklagten zur Begrenzung ihres Beihilfeanspruchs in Höhe
von 50 vH der Kosten der Krankenbehandlung. Nach der Rechtsprechung des BAG steht es in Einklang mit höherrangigem Recht,
dass nicht vollbeschäftigte Angestellte die errechnete Beihilfe nur anteilig entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen
können; Grund dafür ist der Arbeitsentgeltcharakter dieser ergänzenden Arbeitgeberleistung, die damit in ihrer Höhe im gleichen
Verhältnis gekürzt werden darf wie die Vergütung selbst (vgl im Einzelnen Urteil vom 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96, BAGE 88, 92 ff = AP Nr 12 zu § 40 BAT).
Die Klägerin hat bereits 70 vH der Kosten durch die Beigeladene erstattet erhalten, wobei diese Begrenzung - was das LSG nicht
festgestellt hat - anscheinend auf einer im Verhältnis zum Arbeitgeber angewandten pauschalen Erstattungsregelung beruhen
dürfte; weitere 15 vH hat die Klägerin durch den Beklagten im Wege der Beihilfe erstattet erhalten. Sie ist damit günstiger
gestellt, als sie unter Beachtung der Rechtslage ohne Heranziehung des §
17 Abs
1 SGB V stehen würde. Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin aus Vertrauensschutzgründen nicht mit einer Rückforderung der ihr
von der Beigeladenen bereits erstatteten Kosten rechnen müsste (vgl § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X, ggf iVm § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X); umgekehrt stünde einer Erstattung der von der Klägerin an die Beigeladene in der Vergangenheit gezahlten Krankenversicherungsbeiträge
der Umstand der Leistungsgewährung entgegen (vgl §
26 Abs
2 SGB IV). Die Arbeitsvertragsparteien werden jedoch mit Wirkung für die Zukunft andere Vereinbarungen in Betracht ziehen müssen und
die Klägerin wird zu erwägen haben, ob die gewählte Anwendung des deutschen Krankenversicherungsrechts zur Absicherung des
in Israel eintretenden Krankheitsrisikos für sie weiterhin sachgerecht ist.
5. Der Senat brauchte über weitere zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfragen nicht zu entscheiden. Mangels Anwendbarkeit
des §
17 SGB V kommt es insbesondere nicht darauf an, welchen Inhalt die Leistungspflicht eines Arbeitgebers nach §
17 Abs
1 SGB V im Einzelnen hat und ob die praktizierte direkte Abrechnung der der Klägerin entstandenen Aufwendungen unmittelbar mit der
Beigeladenen rechtlich zulässig war (bejahend BSGE 53, 150 = SozR 2200 § 222 Nr 1 >zu §§ 221, 222 RVO<, anders indessen Ausschuss-Bericht, BT-Drucks 11/3480 S 50 zu § 17). Ebenso konnte
dahinstehen, ob bzw inwieweit Ansprüche verjährt sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.