Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
1. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.11.2014 selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg
vom 1.10.2014, ihm zugestellt am 23.10.2014, eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst
eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.