Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin beantragte die Versorgung mit einer mammachirurgischen Korrektur
bei Anisomastie (22.12.2015). Die Beklagte veranlasste ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) nach persönlicher
Untersuchung (12.1.2016), ohne die Klägerin hierüber zu informieren, und lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 27.1.2016). Nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin mit ihrer Klage ihr Begehren weiterverfolgt. Während des Klageverfahrens
hat die Beklagte vorsorglich durch Bescheid eine fingierte Genehmigung des Antrags zurückgenommen. Auch hiergegen hat die
Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Das SG hat die zweite Klage zur ersten hinzuverbunden und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt,
der Klägerin eine Brustkorrektur zu gewähren. Die Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen und - gestützt auf die
Rspr des erkennenden Senats (BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 24/17 R - Juris, für BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr 39 vorgesehen; BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 15/17 R - Juris; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 37; BSGE 123, 293 = SozR 4-2500 § 13 Nr 36; BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33) - zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe kraft Genehmigungsfiktion Anspruch auf die begehrte
Versorgung als Naturalleistung. Weder habe die Beklagte binnen drei Wochen nach Antragseingang die Klägerin über die veranlasste
SMD-Begutachtung informiert noch binnen fünf Wochen über ihren hinreichend bestimmten Antrag entschieden. Die Klägerin habe
die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Leistung auch für erforderlich
halten dürfen. Die Ablehnung sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Rücknahme der fingierten Genehmigung hätten nicht
vorgelegen (Urteil vom 28.2.2018).
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beklagte richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.
Die Beklagte formuliert als Rechtsfragen:
"a) Sind die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme eines durch eine Genehmigungsfiktion gemäß §
13 Absatz
3a SGB V fingierten Verwaltungsaktes an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des fiktiv genehmigten Leistungsanspruchs zu bemessen?
b) Kann eine Krankenkasse einen etwaigen - durch eine fiktive Genehmigung im Sinne §
13 Absatz
3a SGB V - fingierten Verwaltungsakt vorsorglich für den Fall zurücknehmen, dass entgegen ihrer Rechtsauffassung eine Genehmigungsfiktion
eingetreten sein sollte?"
a) Die Beklagte zeigt schon die Klärungsbedürftigkeit der ersten Rechtsfrage nicht hinreichend auf. Das Bedürfnis für die
Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen
Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Beklagte hätte sich deshalb in der Beschwerdebegründung näher damit auseinandersetzen müssen, wieso unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf verblieben ist. Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen
nicht. Der erkennende Senat hat in stRspr (BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33, RdNr 31; BSGE 123, 293 = SozR 4-2500 § 13 Nr 36, RdNr 35; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 37 RdNr 27; BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 8/17 R - Juris RdNr 31; BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 6/17 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 7/17 R - Juris RdNr 31; BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 24/17 R - Juris RdNr 37 ff, für BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr 39 vorgesehen; BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 15/17 R - Juris RdNr 38 ff; BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 2/17 R - Juris RdNr 40, für SozR 4-1500 § 171 Nr 2 vorgesehen) entschieden, dass eine fingierte Genehmigung wirksam bleibt, solange
und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt
ist. Sind Bestand oder Rechtswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer
bestimmten Situation gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Situation nicht mehr besteht. In diesem Sinne
ist eine KK nach Fristablauf nicht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausgeschlossen. Die fingierte Genehmigung
schützt den Adressaten dadurch, dass sie ihre Wirksamkeit ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung,
Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert. Ihre Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Erfüllung
der in §
13 Abs
3a SGB V aufgestellten Voraussetzungen, nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs. Dieser Rspr
hat sich das LSG in der angegriffenen Entscheidung dezidiert angeschlossen. Die Beklagte verweist selbst auf diese Rspr des
erkennenden Senats und zitiert sogar wörtlich einschlägige Passagen aus seinen Urteilen.
Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann zwar dennoch (erneut) klärungsbedürftig
sein, wenn der Rspr in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen
vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN; BSG Beschluss vom 27.1.2012 - B 1 KR 47/11 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.2.2013 - B 1 KR 72/12 B - RdNr 7). Dies ist jedoch im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 5). Daran fehlt es. Soweit die Beklagte auf ein Urteil des 3. BSG-Senats vom 11.5.2017 (B 3 KR 30/15 R - BSGE 123, 144 = SozR 4-2500 § 13 Nr 34, RdNr 50) verweist, in dem er sich dahin geäußert hat, er neige zu der Auffassung, dass die durch
§
13 Abs
3a S 6
SGB V gesetzlich fingierte Genehmigung grundsätzlich nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X aufgehoben werden könne, wobei deren Voraussetzungen an dem materiell-rechtlich genehmigten Leistungsanspruch zu bemessen
seien, zeigt sie nicht auf, dass dies eine erneute Klärungsbedürftigkeit begründet. Die Beklagte trägt insoweit selbst nicht
vor, dass der 3. BSG-Senat einen tragenden, von der Rspr des erkennenden Senats abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Der 3. BSG-Senat hat auch nicht beim erkennenden Senat nach §
41 Abs
3 SGG angefragt. Die Beklagte setzt sich des Weiteren weder hinreichend damit auseinander, dass das Merkmal "grundsätzliche Bedeutung"
im Kontext einer - von ihr angestrebten - Vorlage nach §
41 Abs
4 SGG einen eigenen und über die Grundsätzlichkeit iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hinausgehenden Stellenwert aufweisen muss (vgl hierzu nunmehr auch BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - Juris RdNr 26 unter Hinweis auf die auch von der Beklagten zitierte RdNr 12 im Vorlagebeschluss des 3. BSG-Senats vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - Juris), noch legt sie hinreichend dar, warum dies hier der Fall sein soll.
b) Die Beklagte legt auch die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Rechtsfrage nicht dar. Sie zeigt mit Blick auf die oben zitierte
stRspr des erkennenden Senats schon keinen Klärungsbedarf auf.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.