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BSG, Urteil vom 28.02.2007 - 3 KR 12/06
Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK, Verjährungsfrist, Festsetzung des Streitwertes
1. Auch wenn in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den Krankenkassen das Recht zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung nicht ausdrücklich eingeräumt wird, war ihnen in erweiternder Auslegung des Gesetzeswortlauts das Recht zuzubilligen, eine Krankenhausabrechnung auch rechnerisch bzw sachlich zu überprüfen und hierzu eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Der Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist.
2. Auch nach der Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zum 1.1.2000 unterliegen die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen für die Behandlung von Versicherten einer vierjährigen Verjährungsfrist.
3. Ist in zweiter und dritter Instanz lediglich ein der Informationsgewinnung dienender Auskunftsanspruch oder ein dem gleichen Zweck dienender Herausgabeanspruch Streitgegenstand, so ist der Streitwert für diese Instanzen nur anhand dieses Anspruchs zu bemessen. Der Streitwert für die erste Stufe einer solchen Stufenklage beträgt 10% des voraussichtlichen Leistungsanspruchs, wenn die fraglichen Verhältnisse schon fast bekannt sind, kann aber auch deutlich höher sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 98, 142, NZS 2007, 653
Normenkette:
BGB § 812
,
GKG § 14 Abs. 1 § 47 Abs. 1 S. 2 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 § 63 Abs. 3
,
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1 § 276 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 § 69 S. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 18.11.2005 L 4 KR 778/05 , SG Stuttgart 19.01.2005 S 10 KR 1675/03

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