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BSG, Urteil vom 28.02.2007 - 3 KR 15/06
Vorleistung eines Krankenhauses für den Anspruch auf Vergütung einer stationären Behandlung, Vergütung für nicht mehr behandlungsbedürftigen Patienten, Arzneimittelabgabe durch Krankenhäuser
1. Krankenhausbehandlung ist eine komplexe Gesamtleistung. Sie umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, die im Rahmen einer ambulanten Versorgung entweder überhaupt nicht oder nicht in dieser Weise, insbesondere dieser Kombination und Konzentration ergriffen werden könnten. Dabei ist einzuräumen, dass die Grenzen nicht generell abstrakt gezogen werden können, sondern die Übergänge fließend sind. Im Kern handelt es sich bei der Krankenhausbehandlung um den kombinierten Einsatz personeller (Ärzte, Pflegepersonal) und sächlicher (Arzneien, technische Apparaturen) Mittel zu Behandlungszwecken. Die in der Regel daneben zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung sowie die reine Grundpflege (z.B. Waschen, Anziehen) haben lediglich dienende Funktion. Sie sollen die erfolgversprechende Durchführung der stationären Behandlung ermöglichen.
2. Das Vergütungsrisiko für eine nicht notwendige Krankenhausbehandlung trägt das Krankenhaus, weil die Notwendigkeit der Behandlung gesetzliche Anspruchsvoraussetzung ist, es sei denn, der Versicherte verpflichtet sich selbst durch ausdrückliche privatrechtliche Vereinbarung zur Kostentragung. Das gilt sinngemäß auch für die bloße Gewährung von Unterhalt und Verpflegung, sofern sich nicht für einen mittellosen Patienten der Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme bereit erklärt.
3. Krankenhäusern ist es nur in den ausdrücklich gesetzlich erwähnten Fällen erlaubt, Arzneimittel aus der Krankenhausapotheke an Patienten abzugeben. In erster Linie handelt es sich dabei um Patienten, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe versorgt werden, ferner um Patienten, die durch Krankenhausambulanzen oder durch zur ambulanten Versorgung ermächtigte Krankenhausärzte versorgt werden, schließlich um die Überbrückungsversorgung nach Entlassung aus dem Krankenhaus an Wochenenden und Feiertagen sowie um die Abgabe der Arzneimittel an Krankenhauspersonal für den eigenen Bedarf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ApoG § 14
,
BPflV (1994) § 13 Abs. 1 § 2 Abs. 1
,
KHG § 2
,
SGB V § 107 Abs. 1 § 109 Abs. 4 S. 2 § 39
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 27.04.2006 L 1 KR 61/05 , SG Speyer 04.03.2005 S 7 KR 294/03.K

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