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BSG, Urteil vom 28.02.2007 - 3 KR 17/06
Abgrenzung ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Aufenthalt auf einer Intensivstation
1. Vollstationäre, teilstationäre und ambulante Operationsleistungen sind in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen. Eine vollstationäre Behandlung im Sinne einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses ist dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorausschau zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. Entscheidend ist damit zunächst der Behandlungsplan. Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, sie kann im Einzelfall aber auch noch später erfolgen.
2. Der Aufenthalt auf einer Intensivstation stellt die nachhaltigste Form der Einbindung in einen Krankenhausbetrieb und damit den Prototyp einer stationären Behandlung dar. Eine ambulante intensivmedizinische Behandlung ist schon begrifflich kaum vorstellbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BPflV (1994) § 10 Abs. 1 Nr. 2 § 13 § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
,
SGB V § 107 Abs. 1 § 108 Nr. 2 § 109 Abs. 4 S. 3 § 115 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 115a § 115b § 39 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 23.08.2006 L 5 KR 78/05 , SG Lübeck 28.04.2005 S 7 KR 874/03

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