Anspruch auf Krankengeld
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gerichtet auf Zahlung von Krankengeld vom 16.8.2010 bis 28.2.2011
zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beruft sich auf eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache und macht einen Verfahrensfehler geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 und
3 SGG).
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 25.3.2021 ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß
dargelegt worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach
§
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Eigenständige Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und
Klärungsfähigkeit einer konkret aufgezeigten Rechtsfrage lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Beschwerdebegründung
beschränkt sich - ohne Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung - im Wesentlichen auf eine Darstellung
der Rechtslage aus Sicht des Klägers sowie den Vortrag, das Urteil des LSG sei mit sozialrechtlichen und rechtsstaatlichen
Grundsätzen nicht vereinbar, es habe den Sachverhalt unrichtig gewürdigt sowie das Recht falsch angewendet. Rügen, die zur
Zulassung einer Revision führen könnten, lassen sich diesem Vorbringen nicht entnehmen.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
Der Kläger rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG), weil das Berufungsgericht in seiner anspruchsablehnenden Urteilsbegründung fälschlicherweise eine Familienversicherung des
Klägers beginnend mit dem 1.4.2014 angenommen habe. Das Abstellen auf einen drei Jahre nach dem begehrten Zeitraum liegenden
Umstand hätte zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens eines gerichtlichen Hinweises bedurft.
Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iS
von §
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG. Die Beschwerdebegründung bezeichnet mit ihren Ausführungen zum Datum des Beginns einer Familienversicherung - ohne einen
möglichen Schreibfehler beim Beginn der Familienversicherung in den Blick zu nehmen - keinen Verfahrensmangel iS einer Überraschungsentscheidung.
Im Kern wird damit lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) behauptet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann hierauf jedoch nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.