Parallelentscheidung zu BSG B 3 KR 3/22 BH v. 03.05.2022
Gründe
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum vom 4.11.2020 bis 20.11.2020
Krankengeld. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.7.2021), das LSG seine Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2022). Das Urteil wurde dem Kläger öffentlich zugestellt (§
63 Abs
2 Satz 1
SGG, §
185 Nr
1, §
186 Abs
2 ZPO), es gilt als am 16.3.2022 zugestellt (§
188 Satz 1
ZPO).
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.1.2022
mit Schreiben vom 27.1.2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung
von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung
der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1) Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.
Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am Dienstag, den 19.4.2022
endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, §
64 Abs
2 und
3, §
63 Abs
2 Satz 1
SGG, §
188 Satz 1
ZPO), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und mit der Eingangsbestätigung
des BSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Ein entsprechender Vordruck ist nicht eingegangen. Dass der Kläger an der rechtzeitigen
Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden gehindert gewesen sein
könnte (vgl §
67 SGG), ist nicht ersichtlich. Solches hat der Kläger auch nicht auf das Hinweisschreiben der Berichterstatterin beim BSG vom 7.4.2022 geltend gemacht.
Soweit der Kläger in seinem Antrag auf PKH vom 27.1.2022 darauf hingewiesen hat, dass sich seine "Einkünfte aus den Akten
ergeben" und "im Übrigen Obdachlosigkeit vorliegt", kann das nicht zum Verzicht auf die Einreichung des Formulars führen.
Da aus den genannten Gründen kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, war der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).