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BSG, Beschluss vom 27.11.2018 - 3 KR 63/18 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Aufrechterhaltener Beweisantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten Warnfunktion eines Beweisantrages
1. Mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.
2. Die Sachaufklärungsrüge soll die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 06.09.2018 L 5 KR 108/18 , SG Trier 09.03.2018 S 1 KR 116/17
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: