Gründe
I
Die Klägerin begehrt Krankengeld vom 18.6.2018 bis 3.3.2019. Das LSG hat mit Urteil vom 19.11.2020 einen solchen Anspruch
aufgrund eingetretener Feststellungslücke der Arbeitsunfähigkeit (AU) abgelehnt, weil die Klägerin durch den Versuch, erst
am letzten Tag des ablaufenden AU-Zeitraums einen Arzttermin zu vereinbaren, nicht alles ihr Zumutbare getan habe, um eine
rechtzeitige Folgebescheinigung zu erhalten (Hinweis auf BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr 10).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Abweichung des LSG vom BSG geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2). Beide hier geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die
Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich
wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage
ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung mit der für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Frage,
"ob es für die Obliegenheitspflicht des Versicherten der lückenlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
der bisherigen Ausnahmerechtsprechung für die Voraussetzung 'Alles in der Macht stehende und Zumutbare' ohne Notwendigkeit
eines Arzt-Hoppings ausreichend ist, wenn dieser am letzten, aber noch möglichen Tag zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
(zunächst) telefonisch die Praxis bzw. den behandelnden Vertragsarzt kontaktiert und einen Termin für den selben Tag zur Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit begehrt", nicht gerecht.
Inwiefern diese Frage - über die Besonderheiten des Einzelfalls hinaus - weiter klärungsbedürftig ist, lässt sich der Beschwerdebegründung
nicht entnehmen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats dazu, unter
welchen Voraussetzungen eine Lücke in den AU-Feststellungen einem Krankengeld-Anspruch nicht entgegensteht (BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8; BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr 10). Diese Rechtsprechung wird zwar erwähnt, doch setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, was dieser für
die als grundsätzlich bedeutend erachtete Frage bereits an Maßstäben zu entnehmen ist, und sie legt nicht hinreichend dar,
inwieweit eine Fortentwicklung der Rechtsprechung im angestrebten Revisionsverfahren ausgehend davon in Fällen wie dem Vorliegenden
erforderlich erscheint.
2. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen
abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien
entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr
196 mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil weder entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze des
LSG bezeichnet werden, mit denen es eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, noch Rechtssätze des BSG bezeichnet werden, von denen das LSG abgewichen sein soll. Vielmehr bleiben die Darlegungen ganz dem Einzelfall der Klägerin
verhaftet und fordern lediglich eine andere Maßstabsetzung und Würdigung der von der Rechtsprechung entwickelten Formel "alles
in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan".
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.