Zulässigkeitsanforderungen an eine Revisionsbegründung
Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Revision ist nach §
169 Satz 2 und
3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung die an sie zu stellenden
Zulässigkeitsanforderungen nicht wahrt.
Nach §
164 Abs
2 Satz 1 und
3 SGG ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung
muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - BSGE 123, 40 = SozR 4-2600 § 163 Nr 1, RdNr 12 ff). Danach muss bei der Rüge der Verletzung materiellen Rechts mit der Revisionsbegründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift
des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl Beschluss des Großen Senats des BSG vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9).
Die Revisionsbegründung muss sich deshalb auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und
erkennen lassen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Das erfordert eine zumindest kurze Darstellung
des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten
Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der
Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - juris RdNr 10).
Hieran gemessen ist die Revision unzulässig. Eine Begründung mit dem gebotenen "Mindestmaß an Auseinandersetzung" mit den
tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des LSG (zu diesem Erfordernis vgl BSG vom 30.1.2017 - B 14 AS 20/16 R - juris RdNr 3) ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 25.4.2022 nicht eingegangen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Vorlage einer
den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Begründung nicht mehr wirksam möglich. Hierauf hat das Gericht mit Schreiben
vom 21.6.2021 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.