BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - 5 RE 2/15 B
Vorinstanzen: LSG Bayern 22.10.2014 L 19 R 56/14 , SG Würzburg S 3 R 21/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober
2014 - L 19 R 56/14 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Gründe:
Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben (FAX) vom 26.12.2014 (beim BSG eingegangen am 29.12.2014) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.11.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen
LSG vom 22.10.2014 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur durch zugelassene
Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.