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BSG, Beschluss vom 28.09.2005 - 6 KA 19/05 B
Bedarfsunabhängige Zulassung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, Schutzauftrag des Art. 6 GG, Diskriminierung wegen des Geschlechts
1. In den für alle Bewerber um eine bedarfsunabhängige Zulassung geltenden Anforderungen an den Mindestumfang der Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen liegt keine unzulässige Benachteiligung von Müttern.
2. Dem Gesetzgeber steht bei seiner Entscheidung, in welchem Umfang und nicht welchen Mitteln er dem Schutzauftrag des Art. 6 GG nachkommt, eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Er muß nicht alle mit der Mutterschaft und Kindererziehung zusammenhängenden wirtschaftlichen und beruflichen Belastungen ausgleichen.
3. Es liegt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts iS der EWGRL 207/76 vom 9.2.1976 und EWGRL 613/86 vom 11.12.1986 vor, wenn in einer übergangsrechtlichen, unter Härtegesichtspunkten auf den Umfang einer zu einer bestimmten Zeit geschaffenen Praxissubstanz abstellenden Vorschrift der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit von einem Mindesttätigkeitsumfang unterhalb einer üblichen Halbtagstätigkeit abhängig gemacht wird.
4. Das Gesetz trägt in § 95 Abs. 11b SGB V den besonderen Belastungen, die mit der Schwangerschaft und der Versorgung von kleinen Kindern verbunden sind, angemessen Rechnung.
5. Auf rein innerstaatliche Rechtsakte finden die Diskriminierungsverbote des Gemeinschaftsrechts wie die Gemeinschaftsgrundrechte keine Anwendung.
6. § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EG Art. 43 Art. 234
,
EWGRL 207/76 Art. 3 Abs. 1
,
EWGRL 613/86 Art. 4
,
GG Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 6 Abs. 4
,
SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 § 95 Abs. 11b
Vorinstanzen: LSG Bayern 06.10.2004 L 12 KA 110/02 , SG München - S 21 KA 930/01 - 11.04.200

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