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BSG, Beschluss vom 28.09.2005 - 6 KA 27/05 B
Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vertragsarztrecht, Abrechenbarkeit der Nr. 5 EBM-Ä
1. Entsprechend dem hohen Rang des Wirtschaftlichkeitsgebots ist möglichst immer eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu ermöglichen, und zwar, solange die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode war, durch Herstellung der Vergleichbarkeit als Basis für eine statistische Prüfung.
2. Wenn ein erheblich unterschiedliches individuelles Abrechnungsverhalten in der Vergleichsgruppe nur noch rein rechnerisch zu einem statistisch-mathematischen. Mittelwert führt, der aber in der Realität von kaum einem Arzt oder innerhalb größerer Gruppen nur von einzelnen, für die Gesamtgruppe deshalb nicht repräsentativen Ärzten abgerechnet worden ist, so besteht eine Pflicht zur Bildung einer engeren Vergleichsgruppe.
3. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Nr. 5 EBM-Ä ist auch bei kritischer Prüfung der ernstliche Eindruck eines wichtigen Anlasses für eine Untersuchung oder Behandlung zu ungewöhnlicher Zeit. Die Voraussetzungen eines Notfalls im engeren Sinne müssten jedoch nicht vorgelegen haben. Dabei können sich die Voraussetzungen immer dann ergeben, wenn der Arzt erreichbar ist und erreicht wird. Dies kann sich schon bei gelegentlicher Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden ergeben. Unerheblich ist, ob der Arzt ständig erreichbar war bzw ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EBM-Ä Nr. 5
,
SGB V § 87 Abs. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 03.11.2004 L 4 KA 24/02 , SG Kiel - S 16 KA 71/01 - 28.05.200

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