Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5.
Juni 2015 - L 12 KA 194/13 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind
Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen die Nichtzulassung der Revision des ihm am 15.6.2015 zugestellten Beschlusses
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5.6.2015 mit einem am 15.7.2015 per Telefax eingegangenen, aber nicht unterzeichneten
Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das Original des Schreibens vom 15.7.2015 ist erst nach Ablauf der einmonatigen
Beschwerdefrist, die am 15.7.2015 endete, am 17.7.2015 auf dem Postweg eingegangen. Hierauf wurde der Klägervertreter mit
Schreiben des Senats vom 12.8.2015 hingewiesen. Die Frist wurde dementsprechend nur unter Vorbehalt auf seinen Antrag bis
zum 15.9.2015 verlängert. Seinem erneuten Fristverlängerungsantrag vom 15.9.2015 konnte nicht entsprochen werden (§
160a Abs
2 Satz 2
SGG).
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 15.9.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet worden
ist (§
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG). Es kann in Anbetracht der fehlenden Begründung dahinstehen, ob bereits die Beschwerdefrist versäumt wurde und die Beschwerde
schon deshalb unzulässig wäre. Gründe für eine Wiedereinsetzung hat der Klägervertreter nicht geltend gemacht. Die Beschwerde
musste daher in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG).
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde hat der Senat unter gleichzeitiger Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags
mit Beschluss vom 8.9.2015 als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).