Übernahme von Kosten für eine Partnervermittlung
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Gründe
I
Im Streit sind die Übernahme von Kosten für eine Partnervermittlung in Höhe von rund 4500 Euro und die Bewilligung einer Bekleidungspauschale.
Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg und
ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel
des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Er stand unter Betreuung, die ua die Entgegennahme von Post, Wohnungsangelegenheiten sowie Vermögens- und Gesundheitsfürsorge
umfasste. Sein Antrag auf Übernahme von Kosten für eine Partnervermittlung und die Bewilligung einer Bekleidungspauschale
blieb erfolglos (Bescheid des Beklagten vom 3.8.2020; Widerspruchsbescheid vom 12.8.2020, der Betreuerin des Klägers am 15.8.2020 zugestellt;
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Stuttgart vom 9.4.2021; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom
20.1.2022). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Berufung sei unbegründet, die am 14.1.2021 erhobene Klage sei unzulässig, da
sie nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Es erscheint zwar trotz der Mitteilung des Klägers, seine Rechtsschutzversicherung trete vorliegend
ein, nicht ausgeschlossen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen könnten. Dies kann aber letztlich
dahinstehen, denn hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Klagefrist stellen sich nicht. Das BSG hat auch bereits entschieden, dass das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Anwendung findet, soweit die Behörde den Weg der (förmlichen) Zustellung gewählt hat (vgl BSG vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R - RdNr 11 - FEVS 60, 550; zur vorliegend erforderlichen Zustellung an die Betreuerin vgl
§ 6 Abs 1 Satz 2 VwZG). Das BSG hat auch bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäß erstellte Zustellungsurkunde den vollen Beweis (§
63 Abs
2 Satz 1
SGG iVm §
182 Abs
1 ZPO) dafür erbringt, dass die Zustellung - vorliegend im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten - erfolgt
ist (vgl BSG vom 17.6.2020 - B 8 SO 23/20 B - RdNr 3; BSG vom 5.7.2018 - B 13 R 294/15 B - RdNr 5; zur Beweiskraft der Postzustellungsurkunde vgl auch Bundesgerichtshof <BGH> vom 11.7.2018 - XII ZB 138/18 - NJW 2018, 2802; BSG vom 11.12.2019 - B 6 KA 49/18 B - RdNr 10). Nach dem Vorstehenden kommt auch eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in Betracht.
Auch ein Verfahrensmangel nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG liegt nach Aktenlage nicht vor. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klage, ausgehend von der Zustellung
des Widerspruchsbescheids am 15.8.2020, nicht fristgerecht erhoben war.
Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).