Gründe:
I
Im Streit ist noch die Einhaltung der Frist über die Bescheidung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 6.6.2016.
Der Kläger beantragte am 6.6.2016 die Gewährung von Sozialhilfe und erhob am 6.7.2016 Untätigkeitsklage. Nachdem der Beklagte
diesen Antrag abgelehnt hatte (Bescheid vom 4.1.2017; Widerspruchsbescheid vom 15.2.2017), erhob er hiergegen ebenfalls Klage
(Az: S 11 SO 31/17). Die aufrecht erhaltene Untätigkeitsklage hat das Sozialgericht (SG) Mainz nach erfolgter Anhörung des Klägers mit Gerichtsbescheid abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.11.2017); im Berufungsverfahren
beantragte der Kläger zuletzt die Aufhebung des Bescheids vom 4.1.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2017
sowie festzustellen, dass der Beklagte die Frist zur Bescheidung seines Antrags nicht eingehalten und ihn in seinen Rechten
grob verletzt habe. Die Berufung ist zurückgewiesen worden (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 5.9.2018).
Der Kläger beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des LSG und erhebt zugleich Beschwerde.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren,
verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden.
Es stellen sich im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung - weder im Zusammenhang mit der zunächst
erhobenen Untätigkeitsklage, der vor dem LSG erfolgten Umstellung der Klage noch in der Sache; soweit das LSG zu Unrecht von
einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§
131 Abs
1 Satz 3
SGG) ausgeht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung betroffen, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die
nicht Gegenstand einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde sein kann. Auch liegt eine Divergenz nicht vor.
Aber auch Verfahrensfehler kann ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg geltend machen. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit
sich der vom Kläger behauptete Umstand, dass das SG nach Erlass des Gerichtsbescheids seinen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht beschieden habe, auf die Entscheidung des
LSG auswirken könnte; ein Fall des §
105 Abs
2 Satz 2
SGG liegt nicht vor, deshalb ist nur die Berufung gegeben und der Kläger hat zugleich auch - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung
- Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Nichts anderes gilt, soweit er vorträgt, das SG habe durch Gerichtsbescheid entschieden, auch wenn er dem widersprochen habe, denn der Erlass des Gerichtsbescheids bedarf
keiner "Zustimmung" der Beteiligten.
Was das Verfahren vor dem LSG anbelangt, ist das LSG zwar zu Unrecht von einer Fortsetzungsfeststellungsklage ausgegangen
(siehe oben); doch darauf beruht im Ergebnis seine Entscheidung nicht, weil aus den vom LSG genannten Gründen ein Feststellungsinteresse
nicht erkennbar ist. Soweit die Entscheidung des LSG bezogen auf den Anfechtungsantrag (Aufhebung des Bescheids vom 4.1.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2017) ohne Gründe versehen ist (§
136 Abs
1 Nr
6 SGG, §
202 Satz 1
SGG iVm §
547 Nr
6 ZPO), liegt zwar ein absoluter Revisionsgrund vor, bei dem das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel vermutet wird.
Die Rechtsprechung macht in diesen Fällen jedoch dann eine Ausnahme von der an sich gebotenen Aufhebung des Urteils, wenn
trotz des Verfahrensverstoßes ein Erfolg in der Sache ausgeschlossen ist (BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 mwN). So liegt der Fall hier; nachdem der Kläger in dem Verfahren S 11 SO 31/17 bereits gegen den
Bescheid vom 4.1.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2017 im Klageweg vorgegangen ist, kann die Klage im
vorliegenden Verfahren - unterstellt, die Klageänderung ist überhaupt zulässig (§
99 SGG) - wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben. Der Kläger macht allein die
inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend, die jedoch - wie ausgeführt - die Zulassung der Revision nicht
begründen kann.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden
gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich
auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des
Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160 Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.