Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 12.11.2021 zugestellten Urteil des Thüringer LSG mit einem
am 13.12.2021 beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.12.2021 Beschwerde eingelegt. Er trägt ua vor, er sei prozessunfähig.
Deswegen sei für ihn eine besondere Vertreterin (Rechtsanwältin P) zu bestellen.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist . Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen
worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
2. Der Senat betrachtet den Kläger als prozessfähig. Ein besonderer Vertreter (§
72 SGG) war nicht zu bestellen.
a) Gemäß §
72 Abs
1 SGG kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes,
Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen,
zustehen. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter
iS des §
72 Abs
1 SGG fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer
bestellt hat. Bei gewichtigen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit hat das Gericht von der Prozessunfähigkeit auszugehen, wenn
sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht feststellen lässt, dass der betreffende Beteiligte prozessfähig
ist (BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 1 KR 12/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 17.12.2019 - B 1 KR 73/18 B - SozR 4-1500 § 56a Nr 1 RdNr 8).
Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl §
71 Abs
1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des §
104 BGB ist, weil sie sich gemäß §
104 Nr 2
BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 9; BFH Beschluss vom 9.9.2004 - III B 165/03 - juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 5.11.2004 - IXa ZB 76/04 - juris RdNr 13, jeweils mwN). An die Annahme einer Prozessunfähigkeit sind auch mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
(vgl BSG Urteil vom 5.5.1993 - 9/9a RVg 5/92 - SozR 3-1500 § 71 Nr 1 - juris RdNr 15) strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene seit Längerem an geistigen oder seelischen Störungen
leidet (vgl BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 6 KA 49/09 B - juris RdNr 7 mwN). Ebenso wenig reichen eine bloße Willensschwäche (vgl BGH Urteil vom 5.6.1972 - II ZR 119/70 - juris RdNr 9) oder die bloße Unfähigkeit eines Beteiligten, seine Rechte in einer mündlichen Verhandlung selbst wahrzunehmen (vgl BSG Urteil vom 4.5.1965 - 11 RA 10/64 - juris RdNr 9).
b) Gemessen daran vermag der Senat durchgreifende Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers nicht zu erkennen. Der Senat
verweist zur Begründung auf den Inhalt der Beschlüsse des BSG vom 2.9.2020 im Verfahren B 1 KR 11/20 B sowie BSG vom 17.7.2020 im Verfahren B 1 KR 23/18 B und vom 14.8.2017 im Verfahren B 12 KR 103/14 B, die der Kläger ebenfalls beim BSG geführt hat. Danach ist der Kläger prozessfähig.
c) Im vorliegenden Verfahren ergeben sich für den Senat keine davon abweichenden Erkenntnisse. Die Ausführungen des Klägers
bzw seiner möglichen "Helfer" im Schreiben vom 4.12.2021 entsprechen in Stil, Schriftbild, Inhalt und Formulierungen denjenigen
in den Verfahren B 1 KR 11/20 B und B 1 KR 23/18 B. Ein Vortrag des Klägers, welchem neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prozessunfähigkeit zu entnehmen sind, ist nicht
erfolgt. Auch im vorliegenden Verfahren geht der Senat daher davon aus, dass der Kläger jedenfalls mit der ihm offenbar zur
Seite stehenden Unterstützung in der Lage ist, seine Interessen im gerichtlichen Verfahren sachgerecht zu vertreten und seine
Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.