Ablehnung aller Richter des BSG wegen Besorgnis der Befangenheit
Entscheidung in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen alle Richter am Bundessozialgericht wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
21. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 5.1.2021 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 29.1.2021
beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung
der Beschwerde um einen Monat bis zum 6.4.2021 verlängert worden (§
160a Abs
2 Satz 2
SGG).
Mit Schreiben vom 26.3.2021 hat der Kläger persönlich gegen das ganze Haus des Bundessozialgerichts Kassel einen Befangenheitsantrag
gestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.4.2021 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde
zu begründen.
II
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
Nach §
60 Abs
1 SGG iVm §
42 Abs
2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt
aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des Richters zu befürchten.
Nach §
60 Abs
1 SGG iVm §
45 Abs
1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend
vom Wortlaut des §
45 Abs
1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über offensichtlich unzulässige
Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers
(vgl Senatsbeschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris RdNr 15 f mwN; BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11; BFH, NJW 2009, 3806 mwN).
So liegt es hier. Der Kläger hat in seinem og Schreiben pauschal sogar alle Richter, die dem BSG angehören, abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Besorgnis
der Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten könnte, der für die Entscheidung über sein Verfahren zuständig
ist.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3, §
73 Abs
4 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.