Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BVerwG, Urteil vom 11.08.2005 - 5 C 18.04
Antragserfordernis bei jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe - vorläufiges Tätigwerden des Jugendhilfeträgers - Zuständigkeit bei Hilfe zu angemessener Schulbildung - Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei Jugendhilfe für Deutsche im Ausland
»1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungshilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (wie BVerwGE 112, 98).
2. Die Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zu vorläufigem Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII beruht nicht auf einem allgemeinen, auf Fälle ungeklärter sachlicher Zuständigkeit übertragbaren Rechtsgedanken.
3. § 14 SGB IX gilt nicht für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Jugendhilfe.
4. Für den die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu Leistungen an Deutsche im Ausland begründenden tatsächlichen Aufenthalt kommt es nicht auf melderechtliche Eintragungen an.«
Fundstellen: BVerwGE 124, 83, DVBL 2006, 975, FamRZ 2006, 947, NJW 2006, 2201, NVwZ 2006, 697
Normenkette:
SGB VIII F. 2001 § 35 a
,
BSHG F. 2001 § 39 Abs. 3 § 40 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen 19.03.2003 4 LB 111/02 , VG Hannover 29.08.2001 9 A 4148/00

Entscheidungstext anzeigen: