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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2013 - 11 R 2450/13
Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren wegen wiederholten Ausbleibens in einem Beweisaufnahmetermin; Darlegung des Verhinderungsgrundes
Macht ein (sachverständiger) Zeuge, der nicht zu einem Beweisaufnahmetermin erschienen ist, als Entschuldigung für sein Ausbleiben eine Erkrankung geltend, muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit besteht. Die alleinige Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Zeuge tatsächlich verhandlungs- bzw reiseunfähig war.
Fundstellen: NZS 2014, 280
Normenkette:
SGG § 118
,
ZPO § 380
,
ZPO § 381
Vorinstanzen: SG Freiburg 18.04.2013 S 2 R 5972/11
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.04.2013 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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