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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 1 AS 243/13
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren bei verspäteter Einlegung der Berufung durch fahrlässige Nichtvermeidung der Fristversäumnis; Beweis der Zustellung durch Zustellungsurkunde
Ein prozessführender Bürger, der ausschließlich die Benutzung eines Telefaxgerätes als adäquates Mittel ansieht, um eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, handelt im Hinblick auf die von ihm einzuhaltenden Fristen fahrlässig, wenn er weiß, dass die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (hier: abgeschalteter Telefonanschluss) und nicht andere ihm zumutbare und zugängliche Kommunikationsmittel nutzt.
1. Ein prozessführender Bürger, der ausschließlich die Benutzung eines Telefaxgerätes als adäquates Mittel ansieht, um eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, handelt im Hinblick auf die von ihm einzuhaltenden Fristen fahrlässig, wenn er weiß, dass die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (hier: abgeschalteter Telefonanschluss) und nicht andere ihm zumutbare und zugängliche Kommunikationsmittel nutzt.
2. Die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde begründet den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen, des Gegenteils also, geführt werden. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen ist mithin zulässig, erfordert aber vollen Beweis unter substantiierter Darlegung und Nachweis des Gegenteils. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 07.09.2012 S 2 AS 385/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07.09.2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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