Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022 - 3 AS 1171/22
Antragsteller, über deren Antrag in einem PKH-Beschluss bewusst nicht entschieden worden ist, können gegen diese subjektive Beschwer im Rahmen der Beschwerde vorgehen. Das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes wird von der Regelung über die Möglichkeit der Ergänzung der Entscheidung nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst (Anschluss an BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B, juris Rn. 8). Beantragt eine Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern PKH, liegt Bewilligungsreife erst dann vor, wenn jeweils eine auf die minderjährigen Antragsteller lautende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist (Anschluss an BSG, Beschluss vom 18.11.2021 - B 1 KR 67/21 B, juris Rn. 3, Ls). Eine rückwirkende Bewilligung von PKH kommt nicht in Betracht, wenn sich der Rechtsstreit vor Bewilligungsreife des PKH-Antrags erledigt.
Normenkette:
SGG § 123
,
SGG § 140
,
SGG § 73a i.V.m.
,
ZPO § 117 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 01.04.2022 S 17 AS 695/22 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.04.2022 wird verworfen.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 8 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.04.2022 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: