Tatbestand
Im Streit steht die anteilige Tragung von Beiträgen zur Krankenversicherung nach §
249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V).
Der 1951 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der S und ist - ursprünglich bei der A-Versicherung, mittlerweile bei der
A1 Krankenkasse - im Tarif "Basis" der obligatorischen Schweizerischen Grundversicherung krankenversichert. Die von ihm zu
entrichtenden Beiträge werden pauschal in Form einer Kopfprämie bemessen (im Jahr 2020 2.996 CHF bei 2.500 CHF Selbstbehalt),
wobei ein Anspruch auf kantonale Bezuschussung bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen besteht. Der Kläger war bis
zum Umzug im Jahr 2011 in die S über 30 Jahre freiwilliges Mitglied der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung (zuletzt
der Techniker Krankenkasse). Der Kläger bezieht seit 01.10.2016 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten
in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 1.782,48 € (Rentenbescheid vom 12.12.2016).
Am 06.02.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zu seiner Schweizerischen
Krankenversicherung. Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte die Beklagte einen Zuschuss nach §
106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ab. Diesbezüglich war beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bereits unter dem Aktenzeichen L 8 R 1256/19 ein Verfahren anhängig. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) wurde mit Urteil vom 01.04.2020 zurückgewiesen. Rechtsmittel wurden keine eingelegt.
Am 26.02.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten rückwirkend ab dem 01.10.2016 die anteilige Tragung seiner Krankenversicherungsbeiträge
nach §
249a SGB V.
Mit Bescheid vom 14.03.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf "eine Zulage" nach §
249a SGB V ab.
Hiergegen legte der Kläger am 11.06.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass der Anspruch auf eine Zulage zur
Krankenversicherung durch die Beitragszahlung in die deutsche Rentenversicherungskasse entstanden sei. Auch das deutsche Krankenversicherungssystem
würde in der privaten Krankenversicherung sogenannte Kopfprämien kennen. Hier würde ein Beitragszuschuss nach §
106 SGB VI gewährt. Die Rechtsauffassung der Beklagten verstoße gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) sowie das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit nach Art.
14 Abs.
2 GG. Außerdem stehe sie nicht in Einklang mit der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und adressierte den Widerspruchsbescheid
an die Anschrift des Klägers in der S. Zur Begründung führte sie aus, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteil vom
06.07.2000 (Rs. 0-73-99, "Movrin") entschieden, dass sich die Deutsche Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen
an den Beiträgen zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der S entsprechend
§
249a SGB V zu beteiligen habe. Diese Zulage habe die Leistungen bei Alter zu ergänzen, um die Belastung der Rentenbezieher durch Krankenversicherungsbeiträge
zu verringern. Voraussetzung für die Beteiligung der deutschen Rentenversicherungsträger an den Beiträgen, die Rentner zu
einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen haben, sei jedoch, dass Krankenversicherungsbeiträge
aus der deutschen Rente erhoben werden. Die Zulage entsprechend §
249a SGB V bemesse sich nach der Höhe der an die Krankenversicherung gezahlten Beiträge aufgrund des Rentenbezuges. In der S würden
die Beiträge jedoch unabhängig von der Höhe des Einkommens in Form einer sogenannten Kopfprämie erhoben. Die Festsetzung der
Beiträge sei somit nicht von der Höhe der deutschen Rente abhängig, so dass die vom EuGH genannten Voraussetzungen für eine
Beteiligung der deutschen Rentenversicherungsträger an den Beiträgen, die in der S krankenversicherungspflichtige Bezieher
einer deutschen Rente zu zahlen haben, nicht vorlägen.
Am 12.05.2020 hat der Kläger zum SG Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, die in der obligatorischen Schweizer Grundversicherung abweichende
Beitragsfestsetzung könne kein Ausschlusskriterium für die Gewährung der Krankenversicherungszulage sein. Auch das deutsche
Krankenversicherungssystem kenne in der privaten Krankenversicherung sogenannte Kopfprämien. Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung
beteilige sich bei privat Krankenversicherten an den Kosten gem. §106
SGB VI in Höhe der in der gesetzlichen Krankenversicherung anfallenden Versicherungskosten. Es sei daher rechtlich nicht haltbar,
dass eine auf Kopfprämien basierende Beitragserhebung der Ser Krankenversicherungspflichtversicherung eine Beteiligung der
Beklagten ausschließen solle. Die Rechtsauffassung verstoße gegen die Art.
3 Abs.
1 und 14 Abs.
2 GG und stehe nicht im Einklang mit der VO (EWG) Nr. 1408/71. Die Beklagte verlange, dass bei Wohnsitznahme in einem anderen
EU-/Vertragsstaat dieselben Versicherungsbedingungen herrschten wie im Inland. Diese Forderung widerspreche EU-Recht und behindere
die Niederlassungsfreiheit. Einem Bürger eines EU-Landes könne nicht auferlegt werden, dass es in einem anderen EU-/Vertragsstaat
die identischen Versicherungsbedingungen erfüllen solle wie ein Inlandsrentner. Dies stelle eine unangemessene und dem Grundsatz
der Niederlassungsfreiheit widersprechende Forderung dar, denn bei Wohnsitznahme in einem anderen EU-Staat habe der Bürger
keinerlei Einflussmöglichkeit auf die jeweilig geltenden länderspezifischen Krankenversicherungsbedingungen. Die herrschenden
länderspezifischen Krankenversicherungsbedingungen seien Folge der bislang nicht harmonisierten EU-Sozialsysteme. Diese dürfe
nicht zum Nachteil von EU-Bürgern führen. Der EuGH habe in seinem "Movrin" Urteil (C-73-99) vom 06.07.2000 ausgeführt, ein
im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung stelle eine Geldleistung
bei Alter im Sinne der Art. 1 Buchst. t und 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 dar, auf welche der Bezieher einer nach dem Recht
eines Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch habe, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort der Krankenversicherungspflicht
unterliege.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, der Anspruch auf eine Zulage entstehe
nicht durch eine Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung. Der Anspruch auf eine Zulage hänge auch nicht davon ab,
in welchem Mitgliedstaat der Kläger wohne.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2021 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Gegenstand sei ausschließlich
die Gewährung einer Zulage nach §
249a SGB VI, die einen eigenen Anspruch mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen darstelle, denn über einen Zuschuss nach §
106 SGB VI habe die Beklagte nicht entschieden. Für den - nicht streitgegenständlichen - Zuschuss nach §
106 SGB VI habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Bezieher einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ihren Wohnsitz in der S haben
und in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der S versichert sind, zu ihren Aufwendungen für eine private Krankenzusatzversicherung
keinen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger erhielten (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris) und dass diese Auslegung mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei.
Ob auch §
249a SGB V mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar sei, falls eine Beteiligung der Rentenversicherungsträger nach
dieser Vorschrift an den Kosten einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung ausscheiden solle, die wie die Schweizerische
obligatorische Krankenversicherung Beiträge als Kopfprämien (Art. 61 KVG) erhebe, habe das das BSG ausdrücklich offengelassen, worauf der Kläger zutreffend hinweise. Gemäß §
249a SGB V trügen Versicherungspflichtige, die eine Rente nach §
228 Abs.
1 Satz 1 beziehen und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Der
Anspruch des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Beziehers einer deutschen Rente auf eine Zulage zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung könne zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07. 2000 (C - 73/99
D) auf eine entsprechende Anwendung des §
249 a SGB V in der jeweils einschlägigen Fassung gestützt werden. Nach dem Urteil des EuGH sei nämlich ein im Recht eines Mitgliedstaates
vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung eine Geldleistung bei Alter, auf die der Bezieher einer
nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch habe, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohne und
dort der Krankenversicherungspflicht unterliege. Angesichts dieser Entscheidung seien die bundesdeutschen Vorschriften grundsätzlich
entsprechend anzuwenden, die bei Krankenversicherungspflicht in Deutschland maßgebend seien. Hierzu gehöre auch §
249a SGB V (unter Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - L 22 R 785/15 -, in juris, Rn. 64 ff.). Der Kläger zahle jedoch als Mitglied der obligatorischen Ser Grundversicherung keine von der Rentenhöhe
abhängigen Beiträge, sondern einen Pauschalbeitrag, der keine "nach der Rente zu bemessenden Beiträge" darstelle und damit
nicht übernommen werden könne (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - L 9 R 4190/18 -, in juris). Das erkennende Gericht könne darin ebenso wenig wie das LSG Baden-Württemberg in der vorgenannten Entscheidung
eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art.
1 GG (gemeint wohl Art.
3 GG), (k)einen eigentumsrelevanten Eingriff im Sinne von Art.
14 Abs.
2 GG oder eine Verletzung von Unionsrecht erkennen. Für den Kläger bestehe die Möglichkeit, sich in Deutschland zu versichern
und so eine anteilige Beitragstragung nach §
249a SGB V zu erreichen.
Gegen den ihm am 05.03.2021 in der S zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.04.2021 Berufung beim LSG Baden-Württemberg
eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen Vortrag und verweist auf Urteile des SG vom 25.07.2011 (S 16 R 1794/10) und vom 17.01.2013 (S 16 R 3235/12), die seinem Standpunkt stützten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.03.2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids
vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2020 zu verurteilen, ihm eine Zulage zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung nach §
249a SGB V rückwirkend ab Rentenbeginn zuzüglich Verzinsung der monatlichen Zahlungsansprüche mit 4 v.H. nach Ablauf eines Monats nach
Eintritt ihrer Fälligkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Urteil
des SG vom 25.07.2011 (S 16 R 1794/10) vom BSG mit Urteil vom 27.05.2014 (B 5 RE 6/14 R) aufgehoben worden sei. Das Urteil des SG vom 17.01.2013 (S 16 R 3235/12) sei vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.01.2015 (L 10 R 733/13) aufgehoben worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster
und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Gemäß §
249a Satz 1
SGB V tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente nach §
228 Abs.
1 Satz 1
SGB V beziehen und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Anspruch
des in einem anderen Mitgliedstaat (oder wie hier der S) wohnenden Beziehers einer deutschen Rente auf eine Zulage zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung kann zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07.2000
(C - 73/99 D) auf eine entsprechende Anwendung des §
249a SGB V in der jeweils einschlägigen Fassung gestützt werden. Nach dem Urteil des EuGH ist nämlich ein im Recht eines Mitgliedstaates
vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung eine Geldleistung bei Alter, auf die der Bezieher einer
nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt und
dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt. Angesichts dieser Entscheidung sind die bundesdeutschen Vorschriften grundsätzlich
entsprechend anzuwenden, die bei Krankenversicherungspflicht in Deutschland maßgebend sind. Hierzu gehört auch §
249a SGB V (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - L 9 R 4190/18 -, in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - L 6 R 36/17 -, in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - L 22 R 785/15 -, in juris; offen gelassen BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris).
Die entsprechende Anwendung von §
249a SGB V ergibt vorliegend jedoch, dass die Beklagte keine "Zulage" zu den Beiträgen des Klägers zur Schweizerischen Krankenversicherung
zu zahlen hat. Denn es handelt sich nicht um "nach der Rente zu bemessenden Beiträge". §
249a SGB V soll nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm Rentner teilweise von der finanziellen Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge
freistellen, die auf dem deutschen Rentenbezug beruhen. Gewollt ist daher eine Entlastung nur soweit eine Belastung aufgrund
der deutschen Rentenzahlung erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - L 6 R 36/17 -, in juris). Der Kläger ist vorliegend aber nicht mit Beiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rente belastet. Die vom Kläger
zu zahlenden Beiträge werden der Höhe nach unabhängig von der deutschen Rente als Pauschalbeitrag festgelegt. Solche pauschal
bemessenen Kopfprämien einer (ausländischen) Krankenversicherung fallen nicht unter §
249a SGB V. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG, Art.
14 Abs.
1 GG oder gegen die VO (EG) 883/2004 [zuvor Art.
10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71], die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S Anwendung findet, liegt
hierin nicht. Hinsichtlich Art. 7 VO (EG) 883/2004, wonach Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaaten
zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen,
dass der Berechtigte in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz
hat, fehlt es schon an einer Kürzung der Rentenleistung; denn der Zahlbetrag der Rente des Klägers wird gerade nicht zur Beitragsbemessung
herangezogen. Die Beiträge zur Schweizerischen Krankenversicherung sind unabhängig von der Zahlung der deutschen Rente zu
entrichten. Sie haben demnach keinerlei schmälernde Auswirkungen auf den Zahlbetrag der Rente. Auch eine verfassungs- oder
unionswidrige Ungleichbehandlung zu privat oder freiwillig versicherten Rentenbeziehern besteht nicht, weil auch für diese
Gruppen §
249a SGB V keine Anwendung findet, sondern §
106 SGB VI. Eine Vermengung der Anwendungsbereiche von §
106 Abs.
1 Satz 2
SGB VI und §
249a SGB V verbietet sich aber und ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten (BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris). Ein Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss nach §
106 SGB VI wurde zudem bereits rechtskräftig verneint. Der Kläger kann sich zur Begründung des geltend machten Anspruch auch nicht auf
die langjährige Beitragszahlung in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung berufen. Diese ermöglicht ihm vielmehr eine
Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR), für deren Beiträge die Beklagte zur Hälfte aufzukommen
hätte. Dass der Kläger aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts in der S dort - wie er vorträgt - eine obligatorische Krankenversicherung
abschließen muss und sich deshalb eine Versicherung in der deutschen KVdR erübrigt, hat keine Rechtswirkungen auf die vorliegend
zur Anwendung kommenden Normen. Soweit sich der Kläger auf die Urteile des SG vom 25.07.2011 (S 16 R 1794/10) und vom 17.01.2013 (S 16 R 3235/12) beruft, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese vom LSG bzw. BSG aufgehoben wurden und deshalb keine Rechtswirkungen entfalten.