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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2017 - 7 AS 1192/13
SGB-II-Leistungen Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Vermögen Sicherungsabtretungsvereinbarung Unwirtschaftliche Verwertung
1. Sicherheitshalber abgetretene Forderungen sind fiduziarische Sicherheiten, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis begründen; als solches bedarf es einer entsprechenden Sicherungsabrede, die zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein muss.
2. An den Nachweis und die Ernstlichkeit eines derartigen Vertrags unter Verwandten sind - ebenso wie bei einem Darlehen unter Verwandten (§ 488 BGB) - zur klaren und eindeutigen Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung strenge Anforderungen zu stellen.
3. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich der Senat angeschlossen hat, liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht; umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht.
4. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen; mithin ist zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat.
5. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen, wobei sich der Substanzwert bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung (einschließlich der Überschussanteile) ergibt.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 1
,
BGB § 488
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 20.02.2013 S 12 AS 3581/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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