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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2017 - 7 R 3819/15
Gesetzliche Rentenversicherung Verfassungskonformität der Versicherungspflicht für selbständig tätige Lehrer
1. Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass Lehrer durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermitteln, gleich auf welchem Gebiet.
2. Dabei kann sozialversicherungsrechtlich bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann.
3. Die erstrebte "Gemeinsamkeit" entsteht dabei aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug.
4. Im Übrigen hängt der weite Versicherungspflichttatbestand nicht von einer bestimmten Geisteshaltung oder Weltanschauung ab und enthält weder Vorgaben zu den Lehrinhalten und Lernzielen, zum Niveau, zur Qualität, Methode und Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) noch zur Qualifikation des Lehrers oder zur Vorbildung seiner Schüler und erfordert keine Teilnahmepflicht oder Leistungskontrolle der Teilnehmer und kein Ausstellen von Zeugnissen oder Bescheinigungen.
5. Dabei versteht das BSG die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als selbständiger Lehrer im rentenversicherungsrechtlichen Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht in einem engen Sinne; gegen die darauf fußende Anordnung der Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 06.08.2015 S 15 R 2939/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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