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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2013 - 9 R 1796/10
Einstufung eines Musikleiters nach dem Fremdrentenrecht in eine Qualifikationsgruppe der Anl. 13 zum SGB VI
Zur Einordnung eines Musikleiters an einer örtlichen Musikfachschule in der ehemaligen Sowjetunion in eine Qualifikationsgruppe nach Anl. 13 zum SGB VI.
1. Zur Einordnung eines Musikleiters an einer örtlichen Musikfachschule in der ehemaligen Sowjetunion in eine Qualifikationsgruppe nach Anl. 13 zum SGB VI.
2. Eine Gleichstellung mit Facharbeitern aufgrund langjähriger Berufserfahrung kam bei Personen im Beitrittsgebiet dann in Betracht, wenn eine derartige Facharbeitertätigkeit seit mindestens 10 Jahren ausgeübt und die männlichen Facharbeiter das 45. Lebensjahr und die Frauen das 40. Lebensjahr überschritten hatten. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anl. 13 zum SGB VI ist zu fordern, dass die aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich denjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVFG § 4
,
FANG Art. 6 § 4 Abs. 6
,
FRG § 1 Buchst. a
,
FRG § 15
,
FRG § 16
,
FRG § 22 Abs. 4
,
GG Art. 11
,
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB VI Anl. 13
,
SGB VI § 254b
,
SGB VI § 254d
,
SGB VI § 255a
,
SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.03.2010 S 21 R 2844/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: