Entschädigung Dritter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten für die Digitalisierung von Röntgenbildern
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Entschädigung für vorgelegte Röntgenaufnahmen.
Im Verfahren S 6 U 2434/09 forderte das Sozialgericht Konstanz (SG) den Antragsteller zur Vorlage seiner Röntgenunterlagen auf zur Vorbereitung einer Begutachtung. Der Antragsteller legte
eine CD-ROM mit Röntgenunterlagen vor und machte hierfür Kosten in Höhe von 18,00 € geltend. Das SG erstattete am 4. Mai 2010 hierfür eine Betrag in Höhe von 2,50 €.
Am 3. August 2010 hat der Antragsteller richterliche Kostenfestsetzung beantragt. Die vom SG angeforderten Röntgenbilder lägen noch "klassisch" auf Film vor, die digitale Aufnahmetechnik werde in der Klinik erst seit
November 2009 betrieben. Die ersatzlose Herausgabe von Röntgenbildern sei in der Klinik aus gewichtigen Gründen verboten.
In der Unfallchirurgie/Orthopädie seien die meisten Krankheitsbilder bzw. Verletzungsfolgezustände ohne Röntgenbilder nicht
ausreichend beurteilbar. Bei Eintreffen eines im Hause vorbehandelten Patienten müsse daher unverzüglich auf die Bildgebung
zu Vergleichszwecken zurückgegriffen werden. Da namentlich in Sozialgerichtsverfahren die Bilder häufig sehr lange, gelegentlich
dauerhaft abgängig seien, sei der Einbehalt entweder der Originale oder einer Sicherungskopie dringend geboten. Vor Einführung
der digitalen Technik seien die Röntgenbilder mit einer speziellen Kopiermaschine dupliziert worden, wofür formatabhängig
ein Kostenersatz zwischen 5,00 und 7,00 € gefordert und bezahlt worden sei. Seit Einführung der digitalen Technik würden die
"klassischen" Bilder bei Bedarf, also bei Anforderung über ein Lesegerät eingescannt und als digitaler Datensatz auf CD-ROM
gebrannt. Dieser Vorgang könne nicht durch Hilfskräfte erledigt werden, denn er erfordere Fachkenntnisse einer MRTA hinsichtlich
des zu wählenden Bildausschnitts, Kontrastes, der Helligkeit und weiterer Parameter. Der Vorgang sei außerdem zeit- und arbeitsaufwendig.
Unter Zugrundelegung der erforderlichen Arbeitszeit sei seitens des Klinikträgers ein Kostenersatz von 18,00 € pro CD festgelegt
worden. § 7 Abs. 3 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) sei nicht einschlägig, da dort die Überlassung
bereits elektronisch gespeicherter Daten anstelle von Ablichtungen geregelt sei. Vorliegend müsse jedoch der aufwendige Vorgang
der Speicherung in elektronischer Form zuerst durchgeführt werden. Erst dann könne die Speicherung des Datensatzes auf Datenträger
erfolgen. Es sei daher § 23 JVEG einschlägig. Im Übrigen hat der Antragsteller klargestellt, dass eine nachträgliche Digitalisierung
sämtlicher archivierter "klassischer" Röntgenbilder angesichts des immensen Arbeitsaufwands nicht geplant sei, nur angeforderte
Bilder würden digitalisiert.
Mit Beschluss vom 9. August 2010 hat das SG die Entschädigung des Antragstellers für die vorgelegten Röntgenunterlagen auf 18,00 € festgesetzt. Dritte, die aufgrund
einer gerichtlichen Anordnung nach §
142 Abs.
1 oder 144 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) Urkunden, sonstige Unterlagen oder Gegenstände vorlegen, könnten gemäß §
23 JVEG wie Zeugen entschädigt werden. Zeugen würden gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 3 JVEG für sonstige Aufwendungen gemäß § 7 JVEG
entschädigt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG würden auch die in §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten Aufwendungen ersetzt,
soweit sie notwendig seien. In Anwendung dieser Vorschriften könnten die geltend gemachten 18,00 € erstattet werden. Bei §
7 Abs. 1 Satz 1 JVEG handele es sich um eine Vorschrift, die für sonst im Rahmen des JVEG nicht geregelte Kosten gelte. Es
handele sich um eine Ausnahmevorschrift für Einzelfälle, zusätzlich sei das Notwendigkeitskriterium zu beachten. Anzuerkennen
sei, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, die originalen Röntgenbilder ohne Zurückbehaltung einer Sicherung
bzw. stattdessen duplizierte Röntgenbilder vorzulegen. Dem Kostenrichter sei aufgrund seiner Erfahrungen mit unfallversicherungsrechtlichen
Streitigkeit bekannt, dass in vielen Fällen die Begutachtung die Einsichtnahme in die originalen Röntgenunterlagen erfordere.
Nachvollziehbar sei damit auch, dass für die Krankenbehandlung in der Klinik des Antragstellers identische Grundsätze gälten.
Gemäß §
142 Abs.
2 ZPO seien Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen dies nicht zumutbar sei. Hieraus schließe der Kostenrichter,
dass vom Antragsteller im Hinblick auf seine medizinische Aufgabenerfüllung die ersatzlose Herausgabe der Originalröntgenbilder
nicht verlangt werden könne. Als Folge sei die Übernahme der entstehenden Kosten zur Herstellung einer Kopie im Rahmen des
JVEG unumgänglich, da dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, den allein durch die Anforderung des Gerichts ausgelösten
Aufwand für die Herstellung der Kopien zu tragen. Seitens des Gerichts sei daher die Notwendigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz
1 JVEG zu erkennen, "klassisch" vorhandene Röntgenbilder im Fall der Anforderung durch das Gericht digital zu reproduzieren.
Zu erstatten seien die notwendigen Kosten. Der Antragsteller habe nachvollziehbar begründet, dass es sich nicht um einen einfachen
Kopiervorgang handele. Aus Sicht des Gerichts bestehe großes Interesse daran, dass angesichts der erheblichen Bedeutung der
Qualität der Kopien für das Klageverfahren qualifiziertes Personal den Kopiervorgang überwache und lenke. Bei einer Gesamtbetrachtung
erscheine der vom Klinikträger festgestellte Aufwand von 18,00 € pro CD bei pauschaler Betrachtungsweise nachvollziehbar und
notwendig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom SG zugelassene Beschwerde des Antragsgegners vom 9. September 2010. Es vermöge nicht zu überzeugen, dass vor der Digitalisierung
die Röntgenbilder mit einer speziellen Kopiermaschine hätten dupliziert werden müssen. Rechnungslegungen für solche Leistungen
seien den hiesigen Kostenbeamten, welche seit Jahren die Entschädigungen nach dem JVEG vornähmen, nicht bekannt. Ebenfalls
nicht nachvollzogen werden könne die Unzumutbarkeit der Herausgabe der Röntgenbilder nach §
142 Abs.
2 ZPO. Auch ein niedergelassener Arzt, dem die Möglichkeit der Digitalisierung der Bilder wohl nicht zur Verfügung stehe, sei zur
Herausgabe der Bilder verpflichtet. Einwendungen, dass mit der Herausgabe der medizinischen Aufgabenerfüllung nicht mehr nachgekommen
werden könne, seien nicht bekannt, zumal der Kläger durch die Klageerhebung die Herausgabe der Bilder verursacht habe und
ihm daher bewusst sein dürfte, dass die Röntgenbilder bei einer ärztlichen Begutachtung benötigt werden. Zudem seien die schriftlichen
Befundbeschreibungen zu den Röntgenbildern verfügbar. Die Rückgabe der Bilder für die weitere Heilbehandlung erscheine außerdem
wenig eilbedürftig. Im Übrigen müsse ein Dritter die Mehrkosten für Kopien und Mehrfertigungen selbst tragen, die dadurch
entstanden seien, dass er die Unterlagen statt im Original auf Datenträger archiviert habe. Erst recht müsse er daher die
Kosten tragen, sofern Originale selbst vorhanden seien. Zuletzt werde die Frage aufgeworfen, ob eine Vergütung nach § 23 JVEG
überhaupt in deren Regelungssinn erfolgen könne. Zweck sei eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Entschädigung für
Leistungen. Der Staatsbürger müsse diese zwar an sich als Teil seiner allgemeinen Ehrenpflicht erbringen, sie könnten aber
nach Art und Umfang doch zu unzumutbaren finanziellen Belastungen führen. Eine unzumutbare Belastung könne hier mit Sicherheit
ausgeschlossen werden, da derartige Positionen bislang nie ein Thema gewesen sei. Die Herstellung einer CD mit Röntgenbildern
sei daher keine notwendige Aufwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, vor Einführung der digitalen Aufnahme- und Speichertechnik
habe es zur Kopie der Röntgenbilder einer wartungsintensiven, mit einem nasschemischen Verfahren arbeitenden Kopiermaschine
bedurft, die ein dem Original nahezu gleiches Duplikat hergestellt habe. Hierfür sei entsprechend den Gebührensätzen der UV-GOÄ (Ziff. 9795a und 9795b) ein formatabhängiger Kostensatz zwischen 5,00 und 7,20 € pro Kopie berechnet und von den Sozialgerichten
auch erstattet worden. Mit Einführung der Digitaltechnik lägen die Bilder als digitale Datensätze vor und könnten auf jeden
digitalen Datenspeicher abgelegt werden. Dieser Vorgang sei wenig aufwendig, weswegen die Vergütung hierfür in § 7 Abs. 3
JVEG mit 2,50 € je Datei festgesetzt sei. In der Klinik sei das nasschemische Verfahren mit Einführung der digitalen Aufnahmetechnik
aus Kostengründen abgeschafft worden. Um konventionelle Röntgenbilder zu kopieren, müssten sie zunächst durch einen Scanner
digitalisiert werden. Hierzu bedürfe es der Fachkenntnisse einer/s MRTA. Für das Einscannen der konventionellen Bilder würden
18,00 € pro CD-ROM berechnet. Dieser Betrag stelle eine Mischkalkulation auf dem Boden einer durchschnittlichen Anzahl gespeicherter
Röntgenbilder dar, wobei eine CD-ROM zahlreiche Einzelbilder speichern könne.
Weiter weist der Antragsteller nochmals darauf hin, dass Krankheiten, Verletzungen und Verletzungsfolgen des Bewegungsapparates
ohne bildgebende Diagnostik regelmäßig nicht sachgerecht beurteilt werden könnten. Zur Verlaufsbeurteilung, bei neu auftretenden
oder wiederkehrenden Beschwerden oder Krankheitserscheinungen sei der Vergleich mit früheren Bildern erforderlich, ebenso
bei erneuter Verletzung oder bei gutachterlichen Fragestellungen. Der Hinweis auf die schriftlich vorhanden Befundbeschreibungen
gehe fehl, man müsse die Bilder sehen, Details vergleichen. Gerade bei komplexen Sachverhalten sei mit erneutem Behandlungsbedarf
während des gerichtlichen Verfahrens durchaus zu rechnen. Da sich das Problem nur bei früher erstellten klassischen Röntgenbildern
stelle, werde es in Zukunft an Bedeutung verlieren. Für die aufwendige Digitalisierung klassischer Röntgenbilder sei die Entschädigung
nach § 23 JVEG geboten, weil § 7 Abs. 3 JVEG ersichtlich auf die Überlassung bereits elektronisch gespeicherter Daten abhebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des JVEG Anwendung, weil der Antragsteller nach dem 30. Juni 2004 zur Vorlage der
Röntgenbilder herangezogen worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Vorliegend entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG der Senat, weil die zuständige Berichterstatterin ihm das Verfahren wegen
grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.
Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist nicht begründet, da der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung in
Höhe von 18,00 € anlässlich der Heranziehung zur Vorlage von Röntgenbildern nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG
hat.
Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach §
142 Abs.
1 oder 144 Abs.
1 ZPO Urkunden, sonstige Unterlagen oder Gegenstände vorlegen, werden gemäß §
23 Abs. 2 JVEG wie Zeugen entschädigt. Zeugen werden nach § 19 Abs. 1 Ziff. 3 JVEG für sonstige Aufwendungen gemäß § 7 JVEG
entschädigt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG werden auch die in §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten Aufwendungen ersetzt,
soweit sie notwendig sind.
Der Antragsteller hat aufgrund gerichtlicher Anforderung Röntgenunterlagen vorgelegt in Form digitaler Bilddateien gespeichert
auf CD-ROM und ist daher gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 JVEG wie ein Zeuge zu entschädigen. Der Regelungszweck des § 23 JVEG steht
dem keineswegs entgegen. Soweit sich der Beschwerdegegner darauf bezieht, dass die Vorschrift dem Grunde nach Entschädigungen
für Leistungen vorsieht, die der Staatsbürger an sich als Teil seiner allgemeinen Ehrenpflicht unentgeltlich erbringen müsste,
die nach Art und Umfang jedoch zu unzumutbaren finanziellen Belastungen führen können (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl.,
JVEG § 23 Rdnr. 2), ergibt sich hieraus nichts anderes. Insbesondere setzt der Aufwendungsersatz nach § 7 JVEG nicht gleichsam
als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Unzumutbarkeit finanzieller Belastungen im Einzelfall voraus, wie sich ohne weiteres
aus den Einzelregelungen in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift entnehmen lässt, beispielsweise der Ersatz für die Anfertigung
von Ablichtungen bereits ab der ersten Kopie.
In Betracht kommt im vorliegenden Fall für die Kostenerstattung der digitalen Kopien allein die Vorschrift des § 7 Abs. 1
Satz 1 JVEG, wonach die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen ersetzt werden, soweit sie notwendig
sind. Weder § 7 Abs. 2 JVEG, welcher die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken betrifft, noch Abs. 3, der die Überlassung
elektronisch gespeicherter Dateien regelt, sind einschlägig. Die Digitalisierung vorhandener Röntgenbilder kann insbesondere
nicht mit der Überlassung bereits elektronisch gespeicherter Dateien, wofür ein Kostenersatz von 2,50 € pro Datei vorgesehen
ist, gleichgesetzt werden. Denn der eigentliche Aufwand besteht vorliegend nicht in der Kopie einer Datei, sondern in der
viel aufwendigeren Erstellung dieser Daten.
Der Senat teilt die Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss, wonach zu den notwendigen Aufwendungen i.S.v. § 7 Abs. 1 JVEG auch die hier streitigen Kosten von 18,00 € für die Digitalisierung "klassischer" Röntgenbilder gehören. Zunächst
ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Röntgenunterlagen nicht herausgeben kann, ohne
für die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik eine Sicherungskopie zurückzubehalten bzw. die Originale zu behalten und Kopien
vorzulegen. Die vorhandenen schriftlichen Befunde zu den Röntgenaufnahmen reichen insoweit keinesfalls aus. Aus der richterlichen
Erfahrung ist bekannt, dass die Verfahrensdauer gerade in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten erheblich sein kann
und zudem wegen der Übersendung der Unterlagen an weitere Gutachter nicht gewährleistet ist, dass im Bedarfsfall erforderliche
Röntgenbilder umgehend zurückgegeben werden können. Die Fertigung digitaler Datensätze als Kopie ist damit dem Grunde nach
notwendig, nachdem das früher praktizierte Kopierverfahren an der Klinik inzwischen aufgegeben wurde.
Zwar trifft zu, dass ein Dritter die Mehrkosten selbst zu tragen hat, die dadurch entstanden sind, dass er die Unterlagen
anstatt im Original auf andere Weise, etwa auf Mikrofiche archiviert hat, denn nach § 261 Handelsgesetzbuch besteht die Verpflichtung, soweit aufzubewahrende Unterlagen nicht im Original bereit gehalten werden, diese auf eigene Kosten
auszudrucken bzw. zu kopieren (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 8. September 2005 - 2 Ws 514/05 - wistra 2006, 73 zur Herausgabe von Bankunterlagen im Ermittlungsverfahren). Diese Konstellation ist jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbar. Die Aufwendungen entstehen nicht dadurch, dass die Röntgenunterlagen im Original nicht vorlägen, sondern allein
deshalb, weil es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Originale ersatzlos herauszugeben.
Der von der Klinikverwaltung festgesetzte Kostenansatz von 18,00 € pro CD-ROM kann auch der Höhe nach als notwendig angesehen
werden. Im Regelfall reicht eine CD-ROM, um die angeforderten vorhandenen Röntgenbilder als digitale Kopie zu speichern. Der
hierfür pauschal berechnete Aufwand kann nach den Darlegungen des Antragstellers zu dem Aufwand für die Erstellung der entsprechenden
Kopien durch Fachpersonal nicht als unangemessen angesehen werden.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).