LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2005 - 10 U 2792/03
Anerkennung der Lungenfibrose eines Schweißers als Quasi-Berufskrankheit
Die Lungenfibrose eines Schweißers kann nicht als Quasi-Berufskrankheit gemäß § 551 Abs 2
RVO anerkannt werden, da derzeit aktive Beratungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats zu der Frage stattfinden, ob eine Empfehlung
zur Aufnahme dieser Krankheit in die Berufskrankheiten-Liste ergehen soll, und somit eine sogenannte Sperrwirkung während
dieses Entscheidungsprozesses eingetreten ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVO § 551 Abs. 1 S. 3 § 551 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Ulm 28.03.2003 S 8 U 587/00