LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2004 - 11 KR 5300/03
Versicherungspflicht als Rentner in der Krankenversicherung
Auch für die Versicherungspflicht als Rentner gilt Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V gilt. §
6 Abs.
3a SGB V, der nicht gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstößt, greift ein, wenn der Versicherte bei Wiederaufleben der KVdR das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.10.2003 S 4 KR 3963/02