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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2010 - 11 KR 6029/09
Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Gewährung von Krankengeld; ärztliches Attest als Grundlage eines Leistungsbezuges; Verwaltungsakt der Krankenkasse
Das SGB V enthält keine Bestimmung, die es dem Vertragsarzt erlaubt, eine Rechtsentscheidung über die Leistungspflicht der Krankenkasse zu treffen. Die Krankenkasse muss lediglich im Rahmen der Therapiefreiheit liegende Behandlungsentscheidungen des Arztes gegen sich gelten lassen; das bedeutet aber nicht, dass der Arzt als Vertreter über das rechtliche Bestehen von Leistungsansprüchen zu befinden hat. Deshalb wird dem Attest über Arbeitsunfähigkeit lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme beigemessen, welche die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass die Krankenkasse an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 31
,
SGG § 144
,
SGG § 172
,
SGG § 86a
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Ulm 27.11.2009 S 1 KR 4118/09 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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