LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2004 - 11 KR 896/04
Leistungspflicht der Krankenversicherung bei Bauchdeckenkorrektur
Eine Kostenübernahme für eine Bauchdeckenkorrektur durch die Krankenkasse kommt nur dann in Betracht, wenn die üblichen Behandlungsmöglichkeiten
erschöpft sind, wobei der Grundsatz gilt, dass psychische Störungen in der Regel mit den Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie
zu behandeln sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 03.02.2004 S 5 KR 3238/03