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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021 - 1 U 779/21
1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Rahmen einer Barlohnumwandlung von ihm geleaste Fahrräder zur uneingeschränkten Nutzung, so ist die Nutzung solcher Räder außer für den Arbeitsweg und zu dienstlichen Zwecken grundsätzlich eine privatnützige Tätigkeit.
2. Überbürdet der Arbeitgeber im Rahmen eines solchen JobRad-Modells eine spezifische Pflicht zur alljährlichen Wartung des von ihm geleasten Rades, die er dem Leasinggeber gegenüber übernommen hat, durch vorformulierte Vertragsklauseln seinen Beschäftigten und macht er diesen konkrete Vorgaben zur Durchführung (Vertragswerkstatt, Bezahlungsmodalitäten), so ist die Wartung eine versicherte dienstliche Tätigkeit.
3. Verunglückt der Beschäftigte auf dem Weg von einer solchen Jahreswartung seines Fahrrades nach Hause, liegt ein versicherter Wegeunfall vor.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2
,
BGB § 611
,
GewO § 106
Vorinstanzen: SG Ulm 19.01.2021 S 7 U 3981/18
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2021 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis der Klägerin am 21. März 2018 ein versicherter Arbeitsunfall war.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.

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