Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII
Anforderungen an die Angemessenheit ortsüblicher Bestattungskosten – hier im Hinblick auf die Kostenübernahme für die Errichtung
eines Grabsteins
Zumutbarkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme von Bestattungskosten.
Der 1958 geborene, verheiratete Kläger ist der Sohn der am 1936 geborenen und am 2017 verstorbenen T (im Folgenden T.). T.
war zu diesem Zeitpunkt verwitwet. Sie hatte zwei weitere Kinder, die Töchter H (im Folgenden H.) und L (im Folgenden L.).
Der Kläger veranlasste daraufhin die Bestattung seiner Mutter. Ausweislich der vorlegten Rechnungen sind hierfür folgende
Kosten entstanden: 2.558,91 Euro für das Bestattungsinstitut P D (vgl. Rechnung vom 18.04.2017), 7.508,06 Euro für den Grabstein
(vgl. Rechnung der G GmbH vom 09.05.2017) sowie Bestattungsgebühren in Höhe von 2.364,00 Euro (vgl. Gebührenbescheid des Wirtschaftsbetriebes
der Stadt L1 vom 08.06.2017), insgesamt also 12.430,97 Euro.
T. hatte zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung bei der B Sterbekasse VVaG abgeschlossen. Diese überwies dem Kläger nach dem Tod der Mutter das Sterbegeld in Höhe von 3.790,29 Euro.
Der Kläger beantragte am 20.04.2017 bei der Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten. Er gab hierbei u.a. an, dass er
selbst über keinerlei Einkünfte verfüge und seine Ehefrau nur einen geringen Arbeitsverdienst erhalte (Auszahlbetrag im Januar
2017: 1.414,55 Euro).
Die Beklagte übernahm daraufhin mit Bescheid vom 12.07.2017 Bestattungskosten in Höhe von 247,54 Euro. Zunächst sei zu berücksichtigen,
dass, da der Kläger zwei Schwestern habe, sich die Übernahme der Bestattungskosten grds. nach Kopfteilen bemesse und daher
vorliegend nur ein Drittel der Kosten berücksichtigt werden könnten. Insgesamt nicht berücksichtigt werden könnten die Kosten
für den Grabstein und das Sargdeckelbukett i.H.v. 300,00 Euro (stattdessen berücksichtige man Kosten für einen einfachen Sargschmuck
in Höhe von 60,00 Euro), da im Rahmen des § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) nur die erforderlichen Kosten einer einfachen und würdigen Beerdigung berücksichtigt werde könnten. Die übrigen Positionen
auf der Rechnung sowie die Gebühren der Stadt L1 könnten jedoch in vollem Umfang berücksichtigt werden. Erstattungsfähig seien
daher insgesamt 4.532,91 Euro. Abzüglich der Sterbegeldversicherung sowie der auf die Schwestern entfallenden Kopfteile verbleibe
es bei der genannten Summe.
Hiergegen erhob der nun anwaltlich vertretene Kläger am 07.08.2017 Widerspruch und trug vor, dass die Sterbegeldversicherung
für die Bestattungskosten aufgewandt worden sei. Sie könne deshalb nicht angerechnet werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2018 als unbegründet zurück. Der Sohn der
verstorbenen T. sei, wie seine beiden Schwestern grds. zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet. § 74 SGB XII unterliege als Bestandteil des SGB XII dem sog. Nachranggrundsatz, so dass zunächst alle vorrangigen Leistungen einzusetzen seien. Die Berücksichtigung der Sterbegeldversicherung
sei daher nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei es dem Kläger auch zumutbar, sich zunächst an seine beiden Schwestern zu
halten, damit diese ihren Anteil an den Kosten übernähmen.
Hiergegen ist zunächst am 16.04.2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben worden. Dieses hat den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17.05.2018
an das örtlich zuständige SG Mannheim verwiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage sodann u.a. vorgetragen, dass er die Übernahme von Kosten in Höhe von 8.640,68
Euro begehre. Aus der Sterbegeldversicherung allein habe er nur den Gebührenbescheid der Stadt L1 bezahlen können. Die Bestattung
selbst sowie der Grabstein seien mit dem Geld nicht zu bezahlen gewesen. Mit dem Bestattungsunternehmen habe er eine Ratenzahlung
vereinbart. Es könne nicht sein, dass die Beklagte keine Kosten übernehme. Die beiden Schwestern hätten - soweit bekannt -
das Erbe ausgeschlagen. Die Beklagte habe sich bislang offensichtlich nicht an die Schwestern gewandt, was aber im Rahmen
des Amtsermittlungsgrundsatzes zu erwarten sei. Es sei nicht Aufgabe des Klägers sich hierum zu bemühen, zumal zu den Schwestern
kein Kontakt mehr bestehe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erneut darauf hingewiesen, dass nicht alle Kosten der Bestattung im Rahmen
des § 74 SGB XII berücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus, sei der Kläger angehalten sich zunächst an seine beiden Schwestern zu halten.
Der Kläger hat im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes beim SG am 12.03.2019 u.a. angegeben, dass es richtig sei, dass er zwei Schwestern habe. Mit L habe er kurz nach dem Tod der Mutter
gesprochen. Diese habe ihm gesagt, er solle sich um alles kümmern. Schließlich habe er auch "alles von der Mutter bekommen."
Er wisse, dass diese mit einem amerikanischen "Major" verheiratet sei und schon immer "gutes Geld" gehabt habe. Der Kontakt
mit der Schwester sei inzwischen abgebrochen. Soweit er wisse, habe diese die Erbschaft ausgeschlagen. Auch zu seiner anderen
Schwester habe er seit Jahren keinen Kontakt. Er wisse aber, dass diese seit vielen Jahren Leistungen vom Sozialamt beziehe.
Er habe auch erfolglos versucht, sie persönlich wegen der Erbschaft zu kontaktieren. Die Schwester habe hierauf aber nicht
reagiert. Er wisse daher nicht, ob diese die Erbschaft ausgeschlagen habe. Er selbst habe die Erbschaft nicht ausgeschlagen.
Wertgegenstände seien nicht vorhanden gewesen. Auch die Wohnung sei bereits vor vielen Jahren, als die Mutter ins Pflegeheim
gezogen sei, aufgelöst worden. Weiter hat er angegeben, dass die Rechnungen inzwischen alle bezahlt worden seien, die letzten
Raten wohl ca. vor einem halben Jahr. Er habe auf Erspartes zurückgegriffen bzw. hierfür Geld von seiner Ehefrau erhalten.
Er habe deswegen auch nicht in Urlaub fahren können. Den Grabstein habe er nach den Wünschen der Mutter gestalten lassen.
Hierfür sei vereinbart gewesen, dass er das Sterbegeld aus der Versicherung einsetze. Dies habe nicht ausgereicht, so dass
er den Rest selbst habe finanzieren müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Im Anschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 05.04.2019 mitteilen lassen, dass H inzwischen bestätigt habe, dass sie Grundsicherungsleistungen
beziehe. Die andere Schwester (L) habe per Email am 14.03.2019 mitgeteilt, dass der Kläger ihrer Ansicht nach keinen Anspruch
auf Übernahme der Kosten habe und sie außerdem über keine finanziellen Mittel verfüge. Sie habe im Übrigen das Erbe ausgeschlagen.
Dies habe die Rechtsanwältin von L in einem Schreiben vom 21.03.2019 inzwischen bestätigt.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die erforderlichen Kosten einer Bestattung seien gemäß § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger zu tragen, soweit dem zur Bestattung Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden könne.
Zunächst sei zu beachten, dass die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelfall und nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen
seien. Hierbei sei im vorliegenden Verfahren zunächst bei der Rechnung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass die Kosten
in Höhe von 150,00 Euro für den Trauerkranz und 300,00 Euro für das Sargbukett nicht berücksichtigt worden seien und stattdessen
nur ein Betrag von 60,00 Euro für Blumenschmuck berücksichtigt worden sei. Somit verblieben von der Rechnung des Bestattungshauses
"P" D nur 2.168,91 Euro. Der Gebührenbescheid der Stadt L in Höhe von 2.364,00 Euro sei dagegen voll berücksichtigungsfähig,
so dass eine Zwischensumme von 4.532,91 Euro verbleibe. Dem hingegen überschreite der Aufwand für das Grabmal (7.508,06 Euro)
das sozialhilferechtlich erforderliche bei Weitem. Man gehe aufgrund einer Schätzung aufgrund einer Internetrecherche und
in Kenntnis anderer vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten von Kosten von 1.500,00 Euro für einen einfachen Grabstein aus. So
seien Kosten von 6.032,91 Euro als angemessen anzusehen. Wenn man eine großzügere Schätzung vornehme und 2.500,00 Euro für
den Grabstein ansetze, so verblieben Kosten von 7.032,91 Euro. Der tatsächlich geltend gemachte Aufwand von annährend 12.500,00
Euro sei damit eindeutig zu hoch. Weiter sei nicht allein der Kläger, sondern auch dessen Schwestern verpflichtet, die Kosten
der Bestattung zu bezahlen. Hinsichtlich der Schwester H sei zu berücksichtigen, dass diese wohl nicht leistungsfähig sei,
da sie Grundsicherungsleistungen beziehe. Anders verhalte es sich bei L. Hier habe der Kläger selbst mitgeteilt, dass diese
"immer gutes Geld" gehabt habe. Zudem habe er sich erstmals im Gerichtsverfahren mit dem Anliegen an seine Schwester gewandt.
Eine ernsthafte Bemühung um einen Ausgleichsanspruch sei dies nicht. Nicht zuletzt habe der Kläger die Kosten inzwischen selbst
bezahlt, so dass es auch zumutbar sei, dass der Kläger die Kosten gegenüber seiner Schwester gerichtlich geltend mache.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 15.05.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat
er am 20.05.2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung erhoben. Man gehe zwar inzwischen auch davon aus,
dass ein Betrag - so wie es das SG Mannheim errechnet habe - von 7.032,91 Euro für die Bestattungskosten als angemessen betrachtet
werde. Abzüglich des erhaltenen Sterbegeldes seien dann noch 3.242,62 Euro offen. Man halte es nicht für zumutbar, dass der
Kläger sich zunächst an seine Schwestern wende und ggf. einen offensichtlich aussichtlosen Rechtsstreit gegen diese zu führen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2017 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Bestattungskosten in
Höhe von 3.242,62 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass dem Kläger insbesondere jetzt,
da die Kosten inzwischen tatsächlich bezahlt worden seien, zumutbar sei, sich zunächst an seine Schwestern zu wenden.
Die Berichterstatterin hat am 30.09.2020 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Kläger hat zudem eine eidesstattliche Erklärung seiner Schwester L vom 28.10.2019 vorgelegt, in der diese angibt, über
keine Einnahmen zu verfügen. Sie besitze Vermögen in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer von ihr und ihrem Ehemann
bewohnten Doppelhaushälfte, welche finanziert sei. Im Übrigen habe sie gegenüber dem Beklagten im Rahmen des von dort geprüften
Elternunterhalts Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Diese Unterlagen, die die Schwester 2017 vorgelegt hatte,
hat die Beklagte am 24.11.2020 dem Gericht vorgelegt. Hieraus ergibt sich u.a. ein jährliches Renteneinkommen des Ehemannes
der Klägerin von insgesamt 40.229,73 Euro (15.924,59 Euro Rente USA und 24.305,14 Euro Rente US-Army). Als Ausgaben wurden
monatliche Darlehensraten von 480,00 Euro sowie jährliche Kosten für das Haus (Gas, Strom, Warmwasser, Versicherungen usw.)
von 4.098,18 Euro angegeben.
Der Senat hat zudem bei der G GmbH angefragt, wie hoch die Kosten für eine einfache Grabstätte (d.h. einfacher Grabstein mit
Montage und einfacher Beschriftung) im streitigen Zeitraum gewesen wären. Das Unternehmen hat hierzu die Kosten auf 3.698,00
Euro beziffert (Schreiben vom 10.05.2021).
Das Bestattungsinstitut "p D" hat am 27.12.2021 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass die Kosten für ein kleines Holzkreuz,
lackiert und beschriftet, Höhe 80 cm, Breit 40 cm sich auf 94,01 Euro inkl. Mehrwertsteuer belaufen würden.
Der Wirtschaftsbetrieb L1 (WBL) Eigenbetrieb der Stadt L1, zuständig für Grünflächen und Friedhöfe, hat auf Nachfrage des
Senats zudem mit Schreiben vom 14.01.2022 erklärt, dass die verstorbene Mutter des Klägers in einem Erd-Reihengrab auf dem
Hauptfriedhof L1 bestattet sei. Nach § 23 Abs. 1 a.F. der Friedhofssatzung der Stadt L1 sei ein Grab so zu gestalten und der
Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sei. Nach § 27 a.F.
der Friedhofssatzung müssten alle Grabzeichen gut gestaltetet sein und auf benachbarte Grabzeichen nach Größe, Werkstoff und
Werkstoffbehandlung aufeinander abzustimmen. Auf dem Grabfeld, auf dem T bestattet sei, bestünden keine besonderen Gestaltungsvorschriften.
Es sei bei Reihenfeldgräbern durchaus üblich, dass dort keine Grabzeichen gesetzt würden sondern nur einfache (Holz)Kreuze/Tafeln.
Somit sei es möglich gewesen, auf dem Grab der verstorbenen Mutter dauerhaft ein Kreuz aufzustellen.
Der Kläger (Schreiben vom 21.02.2022) und die Beklagte (Schreiben vom 07.02.2022) haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten
und die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat im Eiverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheiden konnte, ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.07.2017 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017, mit
dem die Beklagte dem Kläger Leistungen für Bestattungskosten in Höhe von 247,54 Euro bewilligt und zugleich die Übernahme
höherer Kosten für die Bestattung der Mutter des Klägers abgelehnt hat.
Hiergegen wendet sich der Kläger in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG), mit der er nun noch die Übernahme weiterer Bestattungskosten in Höhe von 3.242,62 Euro begehrt.
Die Berufung hat zu einem geringen Teil Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch
auf Übernahme weiterer Kosten für die Bestattung seiner Mutter durch die Sozialhilfe in Höhe von 95,78 Euro.
Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Leistung ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden
kann, die Kosten zu tragen.
Der Kläger erfüllt auch dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten
für die Bestattung seiner Mutter. Der Kläger hat das Erbe nicht ausgeschlagen, so dass er zum einen als (Mit-)Erbe der verstorbenen
Mutter verpflichtet gewesen, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dies folgt aus §
1968 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Darüber hinaus war er auch ordnungsrechtlich gemäß § 9 Bestattungsgesetz (BestG) Rheinland-Pfalz verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen. Die genannten bestattungsrechtlichen Vorschriften regeln zwar
unmittelbar nur die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und genügen damit dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen
Interesse die zeitnahe Durchführung der Bestattung zu gewährleisten; eine explizite Regelung über die Tragung der Bestattungskosten
treffen sie nicht. Dennoch ist derjenige, dem in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht Kosten entstehen,
auch im Sinne des § 74 SGB XII zur Kostentragung verpflichtet. Denn mit der Bestattungspflicht werden dem in die Pflicht genommenen auch die damit verbundenen
Kosten zugewiesen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 14/01 -).
Dem Kläger ist es vorliegend - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch grundsätzlich nicht zumutbar, diese Kosten
selbst zu tragen, da er selbst im streitigen Zeitraum über keinerlei Einkünfte verfügte und auch seine Ehefrau lediglich ein
Einkommen in Höhe von 1.414,55 Euro erzielte, welche unter Berücksichtigung des Regelsatzes, des Familienzuschlages, der Kosten
für Unterkunft und Heizung sowie der zu berücksichtigenden Absetzbeträge unter der maßgeblichen Einkommensgrenze lag.
Allerdings sind nicht alle vom Kläger geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen. Der Kläger hat die ursprünglich geltend
gemachten Kosten von 8.393,14 Euro (12.430,97 Euro Gesamtkosten abzüglich der Leistungen der Sterbegeldkasse sowie der vom
Beklagten bereits übernommenen 247,54 Euro) im Berufungsverfahren bereits selbst begrenzt und begehrt nun noch die Übernahme
von 3.242,62 Euro. Aber auch diese Kosten sind nicht in vollem Umfang übernahmefähig.
Zum Einen umfasst die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII nur die Bestattungskosten selbst. Um die sozialhilferechtliche Belastung der Solidargemeinschaft zu begrenzen, hat der Gesetzgeber
bewusst nicht die gesamten, sich aus einem Sterbefall ergebenden Kosten miteinbezogen, sondern die Beihilfe von vornherein
auf die "erforderlichen Kosten einer Bestattung" beschränkt. Von der Sozialhilfe zu übernehmen sind nach der Rechtsprechung
des BSG (Beschluss vom 24. 02.2016 - B 8 SO 103/15 B - juris Rn. 6 und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 20) deshalb
nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen oder mit der Durchführung
der Bestattung untrennbar verbunden sind. Andere Kosten, die anlässlich des Todesfalles entstehen, aber nicht zweckgerichtet
auf die eigentliche Bestattung ausgerichtet sind (wie z.B. Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung),
sind demgegenüber nicht erstattungsfähig.
Hiervon ausgehend sind die folgenden vom Bestattungsunternehmen in der Rechnung des Bestattungsinstituts "P D" vom 18.04.2017
aufgeführten Kosten bzw. Leistungen nicht berücksichtigungsfähig:
"Erledigung der Formalitäten, Standesamt, Friedhofsamt, Beratung ..."
|
50,00 Euro
|
"Erledigung der Formalitäten bei Standesamt Mannheim"
|
50,00 Euro
|
"Kundendienstleistungen: Erledigung der Krankenkasse, Pensionen, Renten, Anzeigen ..."
|
50,00 Euro
|
Die hier abgerechneten Formalitäten und Behördengänge können zumutbar vom Kläger in Eigenleistung erbracht werden, vor allem
da der Kläger zum damaligen Zeit nicht erwerbstätig war und damit zeitlich ohne Weiteres hierfür in der Lage gewesen wäre.
Hinsichtlich der danach verbleibenden "eigentlichen" Bestattungskosten sind auch diese nicht in vollem Umfang im Rahmen der
Sozialhilfe übernahmefähig. Denn § 74 SGB XII begrenzt die Kostenübernahme auf die "erforderlichen Kosten einer Bestattung". Die Vorschrift soll hierbei lediglich eine
angemessene Bestattung garantieren, nur hierfür soll der Steuerzahler sozialhilferechtlich aufkommen müssen (BSG a.a.O. Rn. 21). Bestattungskosten sind nach der BSG-Rechtsprechung all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit
die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil
der Bestattung sind, also final auf die Bestattung selbst ausgerichtete Aufwendungen. Die erforderlichen Kosten umfassen neben
den Aufwendungen für Leichenschau, Leichenbeförderung, Leichengebühren, Trauerfreier auf dem Friedhof (inkl. Anführung des
Trauerzuges), Sargträger, Sarg, Kranz, Blumen, das Zurechtmachen der Leiche, die Gebühren für die Grabstätte und die Erstherrichtung
der Grabstätte (einschließlich der Graberstbepflanzung); hier kann auf ein (Urnen)Reihengrab statt eines Wahlgrabes bzw. ein
Wiesenreihengrab statt eines Einzelreihengrabes verwiesen werden. Umfasst sind im Rahmen des ortsüblichen und unter Berücksichtigung
der jeweiligen Friedhofssatzung auch die Aufwendungen für die Individualisierung der Grabstätte. Im Unterschied zu den zivilrechtlichen
Bestimmungen ist Maßstab deshalb nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen, sondern es ist vielmehr nach Sinn und
Zweck der Vorschrift darauf abzustellen, was bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen ortsüblicherweise (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu den Bestattungskosten gehört. Nur derartige ortsübliche Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung sind
als erforderliche Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen.
Ausgehend hiervon sind die Aufwendungen, die für das Sargdeckelbukett in Höhe von 300,00 Euro sowie den Trauerkranz in Höhe
von 150,00 Euro, von der Beklagten zu Recht nicht und stattdessen nur 60,00 Euro für Blumenschmuck berücksichtigt worden,
zumal bereits 150,00 Euro für den Hallenschmuck anerkannt worden sind. Diese Kosten sind für eine würdige Bestattung der Mutter
des Klägers nicht erforderlich gewesen und deshalb sozialhilferechtlich unangemessen. Insgesamt zu berücksichtigen sind damit
von dieser Rechnung 2.018,91 Euro
Ebenso nicht übernahmefähig sind die vom Kläger bezahlten Kosten für die Errichtung eines Grabsteins inkl. Einfassung mit
Teilabdeckung in Höhe von 7.508,06 Euro. Es ist zwar richtig, dass zu den angemessenen Bestattungskosten eine Individualisierung
der Grabstätte als erforderlich angesehen wird. In der Regel ist hierfür ein Holzkreuz oder ein ähnliches Denkmal, nicht aber
ein Grabstein erforderlich (vgl. Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 74 SGB XII (Stand: 01.09.2021), Rn. 73). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, was ortsüblich ist. Dies bestimmt sich in erster Linie
nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der jeweils maßgeblichen Friedhofssatzung. Enthält
die maßgebliche Friedhofssatzung keine besonderen Gestaltungsvorschriften, ist in aller Regel ein einfaches Grabkreuz angemessen;
der Träger der Sozialhilfe braucht in solchen Fällen die Kosten eines steinernen Grabmals nicht zu übernehmen (vgl. Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, juris). Nach der Auskunft des Wirtschaftsbetrieb L1 (WBL) Eigenbetrieb der Stadt L1, zuständig für Grünflächen und Friedhöfe,
ist ein Erdreihengrab wie dieses der verstorbenen Mutter des Klägers so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die
Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist und Grabzeichen müssen gut gestaltetet sein und
auf benachbarte Grabzeichen nach Größe, Werkstoff und Werkstoffbehandlung aufeinander abgestimmt werden. Auf Reihenfeldgräbern
ist es zudem durchaus üblich, dass dort keine Grabzeichen gesetzt werden und nur einfache (Holz)Kreuze/Tafeln. Auch bestehen
auf dem betreffenden Grabfeld keine (weiteren) besonderen Gestaltungsvorschriften. Ein Grabstein war vorliegend also nicht
erforderlich, vielmehr ist ein (einfaches) Holzkreuz ausreichend. Ein 80cm hohes Holzkreuz aus Hartholz, lackiert und beschriftet
wäre für 94,01 Euro vom Bestattungsinstitut P geliefert worden, so dass auch nur diese Kosten berücksichtigt werden können.
In voller Höhe zu berücksichtigen sind dagegen die von der Stadt L1 in Rechnung gestellten Bestattungsgebühren - was auch
die Beklagte nicht bezweifelt - in Höhe von 2.364,00 Euro, so dass insgesamt erforderliche Kosten im Rahmen des § 74 SGB XII in Höhe von 4.476,92 Euro entstanden sind.
Von diesen Kosten sind in einem weiteren Schritt nach Überzeugung des Senats nun - und nicht wie vom SG erst nach Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen - die von der Sterbegeldversicherung erhaltenen Leistungen in Höhe von 3.790,29
Euro abzuziehen, so dass zunächst Kosten in Höhe von 686,63 Euro verbleiben. Gegen diesen Abzug spricht nicht der Vortrag
des Klägers, dass die Sterbegeldversicherung nach Wunsch der verstorbenen Mutter für einen "teureren" Grabstein eingesetzt
werden sollte. Eine besondere Zweckbestimmung dieser Versicherungsleistungen ist nicht gegeben und sie sind daher für alle
Kosten der Bestattung in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus kann der Kläger weiter auf die Inanspruchnahme eines Ausgleichsanspruchs gegenüber seiner Schwester L. verwiesen
werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII schließt Sozialhilfeleistungen bei anderweitigen Ansprüchen zwar nicht generell aus. Aus ihm ergibt sich aber eine grundsätzliche
Verpflichtung zur Selbsthilfe.
Geht es - wie vorliegend - lediglich um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also
um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es dem Anspruchsteller
dann auch zumutbar i.S. des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen und gegebenenfalls
nachzuweisen, dass dies endgültig gescheitert ist. Erst dann kann Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch genommen werden (SchlHLSG 14.3.2006 - L 9 B 65/06 SO ER -, ZfSH/SGB 2007, 28), es sei denn die Durchsetzung derartiger Ansprüche ist für den betreffenden unzumutbar, z. B. wegen des damit verbundenen
Prozessrisikos (vgl. BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R -, FEVS 61, 337; Hessisches LSG, Urteil vom 06.10.2011 - L 9 SO 226/10 - juris Rn.
27; Berlit in LPK-SGB XII, 12. Auflage, § 74 Rn. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage Rn. 28; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 20. Auflage, § 74 Rn. 11; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rn. 11). Zwar handelt es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII ("Nachrang der Sozialhilfe") nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 29.09.2009, a.a.O. Rn. 20) um keine isolierte Ausschlussnorm, jedoch ist eine Ausschlusswirkung u.a. in
dem Ausnahmefall möglich, wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar
sind.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zunächst ein Verweis auf die vorrangige Inanspruchnahme der Schwester H eindeutig
nicht gegeben. Diese bezieht (seit Jahren) Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, so dass bereits so erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit dieser Schwester bestehen und es nicht zumutbar erscheint,
vom Kläger die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs gegen diese (gerichtlich) zu verfolgen.
Etwas Anderes ergibt sich aber im Verhältnis zur Schwester L. Zunächst unterliegt diese neben dem Kläger grds., auch wenn
sie das Erbe ausgeschlagen hat, der Bestattungspflicht. Aus § 9 BestG Rheinland Pfalz ist zwar grundsätzlich der Erbe bestattungspflichtig. Kann dieser aber nicht (rechtzeitig) in Anspruch genommen
werden, sind u.a. auch die Kinder für die Bestattung verantwortlich. Da der Kläger hier (s.o.) nicht in der Lage ist, die
Bestattungskosten (alleine) zu tragen, ist also auch die Schwester L grds. bestattungspflichtig.
Der Kläger hat sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Mutter nicht ausreichend darum bemüht, mit der
Schwester gemeinsame, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Absprachen betreffend die Bestattung sowie der damit verbundenen
Kosten zu treffen. Nach seinen Angaben hat er lediglich einmalig etwa drei bis vier Wochen nach dem Tod der Mutter Kontakt
zur Schwester wegen der Beerdigung und deren Kosten aufgenommen. Nachdem diese ihm gesagt hatte, dass er sich darum kümmern
solle, da er "alles von der Mutter bekommen" habe, wurde kein weiterer Versuch unternommen und der Kontakt zwischen den Geschwistern
war abgebrochen. Ein erneutes ernsthaftes Bemühen, um eine Beteiligung der Schwester an den Kosten der Beerdigung erfolgte
nicht. Vielmehr hat der Kläger noch in der Klagebegründung u.a. vorgetragen, die Beklagte habe sich bislang offensichtlich
nicht an die Schwestern gewandt, was aber im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu erwarten sei. Es sei nicht Aufgabe des
Klägers sich hierum zu bemühen, zumal zu den Schwestern kein Kontakt mehr bestehe. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte
eine Kontaktaufnahme mit den Schwestern aber selbst bei bestehenden innerfamiliären Spannungen in dieser besonderen Trauer-
und Drucksituation erwartet werden. Es ist nämlich nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der ggf. unangenehmen
Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2008
- L 12 SO 3/08 - juris Rn. 34; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 09.10.2008 - L 9 B 434/08 SO ER u.a. - juris Rn. 6). Der Kläger war daher gehalten, erneut Kontakt zu seiner Schwester aufzunehmen, um die anstehenden
Fragen der Bestattung und die Übernahme bzw. Verteilung der Kosten zu regeln bzw. nun ernsthaft zu versuchen, die Kosten gegenüber
der Schwester, notfalls auch gerichtlich, durchzusetzen (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2016 - L
7 SO 81/15 -, juris Rn. 31). Dies erfolgte vorliegend lange nicht. Erstmals im Anschluss an den Erörterungstermin beim SG am 12.03.2019 wurde ein erneuter Versuch unternommen, aufgrund dessen die Schwester L mit Email vom 14.03.2019 mitgeteilt
hat, dass sie das Erbe ausgeschlagen habe und über keine finanziellen Mittel verfüge. Der Kläger habe die Beerdigung in Auftrag
gegeben, ohne sie hierüber zu informieren. Er könne sie gerne verklagen. Zusätzlich teilte deren Anwältin mit Schreiben vom
21.03.2019 mit, dass man davon ausgehe, dass die Schwester L nicht verpflichtet sei, sich an den Kosten zu beteiligen. Diese
hat am 29.10.2020, dass nach wie vor keine Rechnungen vorlägen, sondern nur Kostenvoranschläge. Außerdem habe die Schwester
des Klägers zwischenzeitlich eidesstattlich erklärt, dass sie über keine eigenen Einkünfte verfüge.
Aber auch diese Bemühungen sind nach Überzeugung des Senats nicht ausreichend. So ergibt sich aus den Schreiben der Schwester
selbst, dass der Kläger bislang noch nicht einmal die Rechnungen, sondern lediglich Kostenvoranschläge vorgelegt hat. Eine
ernsthafte Aufforderung zur Begleichung des Anteils durch die Schwester kann darin nicht gesehen werden. Dies insbesondere
auch vor dem Hintergrund, dass zwar die Schwester des Klägers selbst nach eigenen Angaben über kein Einkommen verfügt, der
Ehemann aber zwei amerikanische Renten in Höhe von rund 40.000,00 Euro pro Jahr bezieht. Neben den Einkünften des Bestattungspflichtigen
ist nach dem Wortlaut der §§ 19 Abs. 3 und 85 Abs. 1 SGB XII auch Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Aus dem Begriff der Zumutbarkeit in § 74 SGB SGB XII ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R -, SozR 4-3500 § 74 Nr 3), so dass vorliegend vieles dafür spricht, dass die Schwester
des Klägers leistungsfähig i.S.d. § 74 SGB XII ist und es dem Kläger zuzumuten ist, seine Ansprüche ggf. auch gerichtlich durchzusetzen.
Die nach Abzug der Sterbegeldversicherung noch offenen übernahmefähigen Kosten der Bestattung der Mutter des Klägers sind
daher nur zur Hälfte (Kopfteilprinzip) beim Kläger zu berücksichtigen, so dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten
in Höhe von 343,32 Euro besteht. Hiervon ist weiter der bereits von der Beklagten geleistete Betrag in Höhe von 247,54 Euro
abzuziehen, so dass von der Beklagten weitere 95,78 Euro an den Kläger zu leisten sind.
Der Berufung war demnach teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger lediglich zu einem sehr geringen Anteil obsiegt hat, so dass es der Billigkeit entspricht,
dass keine Kosten zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nrn.1 und 2
SGG) liegen nicht vor.