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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2022 - 2 SO 3089/20 KL
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen Anforderungen an die Einstufung einer Einrichtung als noch gefördert im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI
Von der Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SGB XI - und damit dem Ausschluss von § 82 Abs. 4 SGB XI - ist in allen Fällen und so lange auszugehen, in denen durch öffentliche Zuschüsse gefördert Wirtschaftsgüter noch nicht vollständig abgeschrieben worden sind, soweit diese Gegenstand der gesondert berechneten Investitionsaufwandes sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zweckbindungsfrist für die Förderung bereits abgelaufen ist.
Normenkette:
SGB XII §§ 75 ff.
,
SGB XII § 75 Abs. 5
,
SGB XII § 76 Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 77 Abs. 1
Tenor
Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.

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