LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2006 - 5 KA 236/06
Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung
Gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren kann keine Beschwerde eingelegt
werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart - S 5 KA 7239/05 AK-A- 14.12.2005