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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2015 - 6 U 4127/12
Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Verursachung eines Gesundheitserstschadens
Unter einem Gesundheitserstschaden sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zuständen, die unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich verursacht sind, zu verstehen, wobei eine Dauerschädigung oder Gesundheitsschäden von erheblichem Gewicht oder mit notwendiger Behandlungsbedürftigkeiten nicht vorausgesetzt, Umfang und Dauer unerheblich sind. Minimale Regelwidrigkeiten ohne Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit sind aber ebenso bedeutungslos wie bloße Schmerzen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 13.09.2012 S 4 U 2606/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

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