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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2015 - 6 U 4801/12
Feststellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung; Richtungsgebende Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Vorschadens bei einer durch das Unfallereignis aktivierten Arthrose
Eine richtungsgebende Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Vorschadens kann dann in Betracht kommen, wenn der Sachverständige erst eine durch das Unfallereignis aktivierte Arthrose beschrieben hat. Es muss dann durch die traumatische Gewalteinwirkung zu ersten und verstärkt aufgetretenen Beschwerden gekommen sein. Dabei ist für die Beurteilung der Kausalität das Unfallereignis selbst (kein alltägliches Ereignis,) aber auch der prognostizierte Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden von Bedeutung. Wenn aufgrund der bis dahin ausgeübten, körperlich belastenden Tätigkeit kein Anhalt dafür besteht, dass die Vorschädigung eine Ausprägung hatte, aufgrund derer jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu der selben Zeit zu der Beschwerdesymptomatik geführt hätte, so besteht kein Anlass zu der Annahme, die Beschwerden wären auch ohne den Unfall zu der selben Zeit eingetreten, was zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Unfallversicherungsträgers geht.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Freiburg 11.09.2012 S 11 U 1923/10
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. September 2012 teilweise aufgehoben sowie der Bescheid vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. für die Zeit vom 1. Mai bis 2. September 2006 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: