LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2006 - 7 SO 3313/06 ER-B
Bewilligung von Sozialhilfe als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Die Bewilligung eines Trägers der Sozialhilfe von Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege in einem Bescheid
ab einem bestimmten Zeitpunkt und die vorherige Neuberechnung dieser Leistungen jeweils jährlich zum gleichen Stichtag stellt
einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, dessen Änderung eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X erfordert. Der Widerspruch gegen eine solche Entscheidung hat - gemäß §
86a Abs.
1 SGG aufschiebende Wirkung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 31 § 48
,
SGB XII § 44
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 15.05.2006 S 9 SO 2089/06 ER