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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2013 - 9 U 3957/09
Anerkennung eines Suizids als Folge- und Spätschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung
Zur Anerkennung eines Suizids als Folge- und Spätschaden eines (Jahre zurückliegenden) Versicherungsfalls.
1. Zur Anerkennung eines Suizids als Folge- und Spätschaden eines (Jahre zurückliegenden) Versicherungsfalls.
2. Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, d.h. wenn diese mit Wahrscheinlichkeit eine rechtlich wesentliche Bedingung hierfür waren. Insoweit ist es für die Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Selbsttötung nicht mehr erforderlich, dass eine Willensbeeinträchtigung beim Suizidenten vorgelegen hat und auch nicht, dass die Folgen des Arbeitsunfalls alleiniger Beweggrund für die Selbsttötung waren. Es genügt vielmehr, dass die Folgen des früheren Arbeitsunfalls den Entschluss des Versicherten zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt haben. Bei der Frage, ob die Folgen eines Arbeitsunfalls kausal für die Selbsttötung im Sinne einer wesentlichen Mitbedingung waren, ist nicht auf die Reaktionsweise eines "normalen" Versicherten abzustellen, sondern darauf, wie der Betroffene individuell auf die Folgen des Arbeitsunfalls reagiert hat. Bei der Kausalitätsfrage ist zu prüfen, welche Auswirkung das Krankheitsgeschehen gerade auf die in Betracht kommende Einzelpersönlichkeit mit ihrer jeweils gegebenen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich gehabt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 670
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.03.2013 S 1 U 5631/08
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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