Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 13.06.2007 formlos eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Er leide seit 2005 an einer Funktionsstörung der Nieren und sei deswegen ab 2006 auf eine
regelmäßige Dialyse angewiesen. Vom Versicherungsträger in Kroatien erhalte er seit 30.01.2006 eine Invalidenrente (Bl. 1
Bekl.-Akte, HR-D 207).
Der Antrag vom 13.06.2007 wurde mit Bescheid vom 19.12.2007 abgelehnt, da ausgehend vom Rentenantrag die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht gegeben seien. In den letzten 5 Jahren vor Antragstellung sei kein Kalendermonat mit Beitragszeiten
belegt. Der letzte Pflichtbeitrag sei am 02.06.1998 zum kroatischen Versicherungsträger entrichtet worden.
Mit Schreiben vom 14.07.2008, eingegangen bei der Beklagten am 22.07.2008 erkundigte sich der Kläger nach dem Stand seines
Rentenantrags. Auf Anfrage beim kroatischen Versicherungsträger sei ihm der negative Bescheid seiner Antragstellung mitgeteilt
worden. Die Beklagte übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 28.07.2008 ein Duplikat des Bescheides vom 19.12.2007 (Bl.
23 Bekl.-Akte).
Der Kläger legte erst am 19.01.2009 Widerspruch ein und trug vor, dass er über 12 Jahre als selbstständiger LKW-Fahrer in
Kroatien sowie mehr als 23 Jahre in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Er sei chronisch krank. Eine Rechtsmittelbelehrung
habe der Bescheid vom 19.12.2007 nicht enthalten (Bl. 24 Bekl.-Akte).
Die Beklagte fragte beim Kläger an, wann genau er den Bescheid vom 19.12.2007 erhalten habe und teilte mit, dass der Bescheid
mit Rechtsbehelfsbelehrung ergangen sei. Der Kläger erwiderte, dass er den Bescheid am 20.06.2008 erhalten habe und Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantrage. Er sei seit Juni 2006 chronisch erkrankt (Bl. 27 Bekl.-Akte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da er wegen Fristversäumnis unzulässig sei.
Eine Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, da die dafür vorgebrachten Gründe nicht ausreichend seien.
Der Kläger erhob fristgerecht Klage zum Sozialgericht Landshut. Er trug vor, dass ihm der Bescheid von jemand aus dem Dorf
wahrscheinlich am 20.06.2008 übergeben worden sei. Danach habe er innerhalb der Frist Widerspruch erhoben.
Das Sozialgericht wies den Kläger daraufhin, dass auch unter Berücksichtigung seiner schweren Krankheit nur ein Anspruch auf
Regelaltersrente bestünde, da er zuletzt im Juni 1998 einen Beitrag zur Invalidenversicherung geleistet habe. Die Voraussetzungen
für eine Erwerbsminderungsrentengewährung lägen daher offensichtlich nicht vor.
Der Kläger legte Kontoauszüge über regelmäßige Zahlungen seit 30.04.2004 vor. Aus diesen ergeben sich Zahlungen an drazani
poracun (Staatsbudget) und an Mirovinsko osiguranje (Rentenversicherung).
Nachdem der Kläger mit Schreiben des SG vom 29.06.2009 auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Klage hingewiesen wurde und eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid
angekündigt wurde, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.08.2009 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der Verfristung des Widerspruchs.
Das SG sei davon überzeugt, dass der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, da der in der Akte befindliche Bescheid
ebenfalls eine solche enthalte und die Beschiede mittels EDV automatisch erstellt worden seien.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter. Er stützt seine Berufung darauf, dass er im Jahr 2005 letztmalig Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe und
nicht 1998.
Die Beklagte erklärte sich bereit, das Schreiben des Klägers vom 14.09.2009 als Überprüfungsantrag zu werten. Wegen weiterer
kroatischer Zeiten sei beim dortigen Versicherungsträger nachgefragt worden.
Der Senat wies die Beklagte daraufhin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nur dann den Anforderungen nach §
66 Abs
2 SGG entspreche, wenn auch ein Hinweis auf den konkret zuständigen Träger des Heimatlandes gegeben werde. Ansonsten laufe die
Jahresfrist.
Daraufhin machte die Beklagte ein Vergleichsangebot, wonach sie den Widerspruchsbescheid zurücknehme und erneut sachlich über
den Anspruch des Klägers entscheide.
Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.
Nach der Übersetzung des kroatischen Rentenbescheids räumte die Beklagte ein, dass von einer Antragstellung am 10.11.2005
in Kroatien auszugehen sei. Der Kläger habe in der Zeit vom 03.06.1998 bis 01.04.2006 keine Beiträge zum kroatischen Versicherungsträger
entrichtet. Einen Grund zur Annahme, dass die Leistungsminderung bis zum 30.09.1995 eingetreten sei, zu dem die Versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, gäbe es keinen.
Ausgehend davon bat der Senat den Kläger, um Übermittlung aussagekräftiger Unterlagen aus denen sich eine Erwerbsminderung
bis zu einem Leistungsfall September 1995 ergäbe und fragte an, ob er gegen den kroatischen Versicherungsträger wegen der
fehlenden Beitragszeiten klage.
Der Kläger antwortete, dass er sich einen Prozess nicht leisten könne und auf die Deutsche Rente angewiesen sei. Er sei im
Jahr 2004 erkrankt. Im Jahr 1995 sei er noch in Beschäftigung gewesen. Die Beiträge habe er bezahlt, die Missverständnisse
mit dem kroatischen Versicherungsträger würden ihn nicht interessieren.
Der Kroatische Versicherungsträger bestätigte am 29.09.2009, dass für den Zeitraum von 03.06.1996 bis 01.04.2008 keine Beiträge
vom Kläger entrichtet worden seien.
Der Senat hat durch Beschluss vom 08.12.2010 die Berufung auf den Berichterstatter übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Landshut vom 12.08.2009 aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält allerdings nicht mehr daran fest, dass der Widerspruch verfristet erhoben und daher
unzulässig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2009 zu Recht abgewiesen.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er war zum Termin ordnungsgemäß
geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Fernbleibens verhandelt und entschieden werden
kann.
Der Widerspruch des Klägers war nicht verfristet, da gemäß §
66 Abs
2 SGG wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheides
vom 19.12.2007 einzulegen ist. Diese Frist ist offensichtlich gewahrt.
In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 19.12.2007 wird der Kläger nicht vollständig über "die Verwaltungsstelle"
iS des §
66 Abs
1 SGG, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist hingewiesen. Diese enthält nur die Beklagte als Verwaltungsstelle, nicht aber auch
den kroatischen Versicherungsträger. Aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über
Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl 1998 II S. 2034; AbkSozSich Kroatien) ergibt sich, dass wenn der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats
bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden ist, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung
nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, der Antrag gemäß Art. 33 S. 1 AbkSozSich Kroatien als bei dem
zuständigen Träger gestellt gilt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend (Art.
33 S. 2 AbkSozSich Kroatien). Mit diesen Bestimmungen wird eine Zuständigkeit des kroatischen Rentenversicherungsträgers begründet,
gleichermaßen wie der deutsche Rentenversicherungsträger Anträge auf Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung
entgegenzunehmen. Dasselbe gilt für die Entgegennahme von Widersprüchen oder von formlosen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren.
Insoweit ist der kroatische Rentenversicherungsträger Verwaltungsstelle im Sinne des §
66 Abs.
1 SGG. Die Rechtsmittelbelehrung in einem ablehnenden Verwaltungsakt des deutschen Rentensicherungsträgers hat daher auch darauf
hinzuweisen, dass der Widerspruch fristwahrend beim kroatischen Rentenversicherungsträger eingelegt werden kann (vgl. BSG,
Urteil vom 10.09.1997, Az. 5 RJ 18/97, in juris). Dieser Hinweis fehlt, weshalb die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig gewesen ist.
Trotz des fristwahrend eingelegten Widerspruchs steht dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser
Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
hierfür gemäß §
43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (
SGB VI) nicht erfüllt sind (vgl. §§
43, Abs.
1,
2; 240 Abs.
1,
2 SGB VI).
Gem. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung,
wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sind nicht erfüllt. Der Rentenanspruch scheitert
an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Diese sind letztmals im September 1995 erfüllt, zu diesem Zeitpunkt war der
Kläger jedoch noch nicht erwerbsgemindert.
§
43 SGB VI verlangt eine Belegung des Fünf-Jahres-Zeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese Belegung konnte der Kläger bei der Rentenantragstellung im November
2005 nicht mehr aufweisen. Den letzten Pflichtbeitrag hat er laut Mitteilung des kroatischen Versicherungsträgers am 02.06.1998
entrichtet. Trotz dieser Versicherungszeit sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente nur bei einem Eintritt
der Leistungsverminderung bis September 1995 erfüllt.
Der Kläger hat aber keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Eintritt der Minderung bis September 1995 ergibt. Selbst
wenn man zu seinen Gunsten unterstellen würde, dass bereits im Jahr 2005/2006 mit Beginn der Dialyse der Leistungsfall eingetreten
ist, so sind auch zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Versicherungszeiten nach dem 02.06.1998 hat der zuständige ausländische Versicherungsträger des Klägers nicht bestätigt. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Überweisungsträgern. Diese legen zwar nahe, dass der Kläger
zumindest in der Zeit ab April 2004- Januar 2007 Gelder an die kroatische Rentenversicherung überwiesen hat. Da diese aber
ausdrücklich vom dortigen Versicherungsträger nicht als Beitragszeiten bestätigt wurden, konnten sie auch von der Beklagten
nicht berücksichtigt werden. Aber selbst wenn man eine lückenlose Beitragsentrichtung zum kroatischen Träger von April 2004
bis Januar 2007 unterstellt, reicht dies nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus, da nicht insgesamt
36 Monate vorliegen. Insbesondere dann nicht, wenn man den Eintritt des Leistungsfalls Ende 2005/Anfang 2006 annimmt, von
dem auch der kroatische Träger ausging.
Anhaltspunkte dafür, dass die Wartezeit im Sinne von §
43 Abs.
5 SGB VI vorzeitig erfüllt sein könnte, haben sich nicht ergeben und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des §
241 Abs.
2 SGB VI. Erforderlich ist nach Abs.
2 der Vorschrift eine lückenlose Belegung ab 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Anwartschaftserhaltungszeiten in Deutschland
hat der Kläger nicht zurückgelegt, entsprechende gleichgestellte Zeiten in seinem Heimatland sind aufgrund des derzeit anzuwendenden
Abkommens nicht gegeben. Daher wäre für den Kläger die einzige Möglichkeit gewesen, die Anwartschaft auf eine Rente wegen
Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung durch die Zahlung freiwilliger Beiträge aufrechtzuerhalten.
Freiwillige Beiträge hat der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt gezahlt, insbesondere nicht für die unbelegte Zeit Januar/Februar
1992 und Januar 1994 bis September 1996. Er kann derartige Beiträge auch nicht mehr zulässigerweise zahlen, da die Beitragszahlungsfrist
des §
197 Abs.
2 SGB VI für die Jahre ab 1992 längst abgelaufen ist.
Trotz der schwerwiegenden Erkrankung des Klägers, die dem Senat bekannt ist, konnte die Berufung keinen Erfolg haben, weil
weder Versicherungszeiten nach dem 02.06.1998 noch ein Eintritt des Leistungsfalles bis September 1995 nachgewiesen werden
konnten.
Die Kostenfolge stützt sich auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.