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LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2013 - 15 BL 4/11
Blindheit im Sinne der Leistungsvoraussetzungen für bayerisches Landeblindengeld
1.Bei reduzierter visueller Wahrnehmung ohne sichere Feststellung von Blindheit spricht eine zugleich vorbestehende geistige Behinderung und damit gestörte kognitive Verarbeitung der visuellen Informationen gegen die Annahme von Blindheit .
2. Soweit die geistigen Beeinträchtigungen die Sehbehinderung überlagern und im Hinblick auf ihr Ausmaß im Einzelnen die Sehminderung objektiv nicht beurteilbar ist, geht auch der dadurch fehlende Nachweis von tatbestandlicher Blindheit zu Lasten der antragstellenden Person.
Normenkette:
BayBlindG Art. 1 Abs. 1
,
BayBlindG Art. 1 Abs. 2
,
VMG - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Teil A Nr. 6 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VMVO))
Vorinstanzen: SG Nürnberg 15.12.2010 S 15 BL 13/07
Tenor
I.
Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen

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