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LSG Bayern, Beschluss vom 27.11.2013 - 16 AS 717/13
Regelungsanordnung Vorbeugender Rechtsschutz Abgrenzung zu vorläufigem Rechtsschutz Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse
1. Ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Unterlassen von zukünftigen Verwaltungsakten, hier von Meldeterminen gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III zum Gegenstand haben.
2. Das verlangt jedoch ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Vorbeugender Rechtsschutz kann nur dann erlangt werden, wenn eine Verweisung auf nachträgliche Rechtskontrolle - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - unzumutbar ist.
3. Hier war im Einzelfall kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Das wäre allein dann der Fall, wenn erhebliche Nachteile drohen, die nur durch eine gerichtliche Eilentscheidung vermieden werden könnten. Selbst die Behauptung, der SGB II-Träger hindere ihn, höhere Gewinne aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu erzielen, genügt dafür im Fall des Antragstellers nicht.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 11
Vorinstanzen: SG Augsburg 15.10.2013 S 9 AS 869/13 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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