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LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2010 - 2 AS 450/09
Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren; Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
Wenn die Säumnis in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eintritt, hat die gesamte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter nach geheimer Beratung oder Umfrage über Ordnungsgeld zu entscheiden. Die durchaus zu akzeptierende Möglichkeit, dem säumigen Beteiligten rechtliches Gehör vor der Verhängung von Ordnungsgeld zu gewähren und erst später im Bürowege hierüber zu entscheiden, ist nur dann zulässig, wenn die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattfand und dieser dann im Bürowege entscheidet. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 SGG ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter mitwirken müssen. Dies gebietet sich schon deswegen, weil es eine Frage des Ermessens ist, ob überhaupt und in welcher Höhe Ordnungsgeld verhängt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
SGG § 12 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG München 27.05.2009 S 50 AS 1321/09
I. Auf die Beschwerden werden die Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2009 und vom 17. Juni 2009 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat den Beschwerdeführern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: