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LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2013 - 7 AS 141/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Mietschulden für eine in der Folgezeit aufgegebene Mietwohnung
Wenn die schuldenbelastete Unterkunft nicht mehr bewohnt wird, ist ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 SGB II ausgeschlossen. Ein bereits ergangener Ablehnungsbescheid hat sich durch den Auszug auf sonstige Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes ist rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden. Zum Hauptverfügungssatz eines Bescheids zur Übernahme von Mietschulden gehört nicht nur die Übernahme eines bestimmten Geldbetrags, sondern auch die damit bezweckte Sicherung der Unterkunft. Dieser Erledigung durch die tatsächliche Entwicklung kann der Kläger nur durch Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz oder Darlehen Dritter entgegenwirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 593
Normenkette:
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 5
,
SGB II § 22 Abs. 8
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG München 02.02.2012 S 51 AS 1327/09
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den ursprünglichen Klageantrag vor dem Sozialgericht betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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