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LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2013 - 7 AS 142/12
Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht durchgeführtem Vorverfahren; Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel
1. Wenn im strittigen Bescheid eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruch enthalten ist und trotzdem unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage unzulässig und deswegen abzuweisen. Eine ausdrücklich als solche bezeichnete Klage enthält keinen Widerspruch, ist nicht als Widerspruch auszulegen und nicht in einen Widerspruch umzudeuten. Durch die Belehrung zum Widerspruch sind Irrtümer oder Verwechslungen ausgeschlossen. Es besteht kein Raum für die Annahme, der Kläger habe einen anderen als den von ihm bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollen.
2. Einer Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung eines Vorverfahrens bedarf es in dieser Situation nicht.
3.Die in der Literatur hierzu vertretene gegenteilige Auffassung knüpft an Urteile des BSG an, die zu besonderen prozessualen Konstellationen ergangen sind, in denen etwa unklar war, ob ein Widerspruchsverfahren überhaupt erforderlich war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 559
Normenkette:
SGB X § 43
,
SGG § 78
Vorinstanzen: SG München 02.02.2012 S 51 AS 1003/11
Tenor
I.
Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2012 abgeändert und der Beklagte dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin alle zur Tilgung des Darlehens für die Mietkaution einbehaltenen Leistungen auszuzahlen. Die Berufung bezüglich der für das Möbeldarlehen einbehaltenen Leistungen wird zurückgewiesen.
II.
Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden abgewiesen.
III.
Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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