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LSG Bayern, Beschluss vom 23.11.2010 - 7 AS 762/10
Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren durch Einlegung der Beschwerde beim unzuständigem Gericht
Durch Einlegung der Beschwerde bei einer Behörde oder bei einem anderen Gericht kann die einmonatige Beschwerdefrist nicht gewahrt werden. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Behörde oder das andere Gericht die Beschwerde so rechtzeitig weiterleitet, dass sie noch fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht oder Landessozialgericht eingeht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 173
,
SGG § 67
Vorinstanzen: SG Landshut 03.08.2010 S 10 AS 512/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: