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LSG Bayern, Beschluss vom 08.12.2014 - 15 SF 267/14
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine bestandskräftige Gerichtskostenfeststellung im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Ist die Gerichtskostenfeststellung mangels (fristgerechter) Erinnerung bestandskräftig geworden, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht.
2. Ein Antrag auf Erlass der Gerichtskostenforderung kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begründen.
1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist.
2. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden.
3. Bei Beachtung dieser Vorgaben kann der Antrag auf "Erlass der festgesetzten Gerichtskosten" nur als Antrag auf Erlass im Sinn des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO betrachtet werden; nicht möglich ist, darin eine Erinnerung im Sinn des § 66 Abs. 1 GKG zu sehen, eine derartige Auslegung verbietet sich bei rechtskundigen Antragstellern aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Erklärung.
4. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn die im Raum stehende Gerichtskostenfeststellung bestandskräftig geworden ist, sei es, weil über die Erinnerung bereits entschieden worden ist, sei es, weil keine (fristgerechte) Erinnerung eingelegt worden ist.
Normenkette:
GKG § 66 Abs. 7 S. 2
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags im Schreiben vom 28. September 2014 bezüglich der Gerichtskostenfeststellung vom 25. April 2014 wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: