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LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2016 - 15 VG 30/09
Anspruch auf Versorgung nach dem OEG; Erforderlichkeit medizinischer Ermittlungen zu Gesundheitsschäden nach sexuellem Missbrauch
1. Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor, setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; das BSG ist einem an Aggression orientierten Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs letztlich nicht gefolgt.
2. Dahinter steht der Gedanke, dass auch nicht zum (körperlichen) Widerstand fähige Opfer von Straftaten den Schutz des OEG genießen sollen. In Fällen sexuellen Missbrauchs an Kindern ist für die "unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes" entscheidend, dass die Begehensweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche (oder das spielerische) Moment im Vordergrund steht.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch nicht allein aus einer Diagnose auf ein bestimmtes Geschehen geschlossen werden, da es nach überwiegender medizinischer Lehrmeinung keine eindeutige kausale Beziehung zwischen sexuellem Missbrauch im Kindesalter und einer spezifischen Psychopathologie im Kindes- oder Erwachsenenalter gibt.
4. Die Würdigung von Aussagen nicht nur Erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut.
Normenkette:
KOVVfG § 15
,
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 1
,
SGG § 106
Vorinstanzen: SG Bayreuth 17.09.2009 S 1 VG 13/03
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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