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LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2013 - 15 VK 11/11
Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz; Versorgung nach einem höheren GdS aufgrund einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen
1. Als bei § 48 SGB X beachtliche Verschlimmerung kommen die Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen und das Auftreten weiterer Schädigungsfolgen nach der letzten bestandskräftigen Feststellung in Betracht.
2. Bei der ersten Alternative des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat. Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.
3. Für die zweite Alternative des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an. Die Prüfung hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.
4. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen.
5. Der weniger strengen Auslegung des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, wie sie das BSG beispielsweise im Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 32/02, vertreten hat, kann sich der Senat nicht anschließen. Für eine solche Auslegung ist jedenfalls dann kein Raum, wenn sich der zu überprüfende Verwaltungsakt lediglich in der Umsetzung eines Urteils Eins zu Eins erschöpft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 1 Abs. 3
,
SGB X § 44
,
SGB X § 48
,
SGG § 77
Vorinstanzen: SG Landshut 20.10.2011 S 15 VK 6/10
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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